Erlaubt ist der Besitz von Cannabis für Erwachsene in bestimmten Mengen seit dem 1. April 2024. Kindern und Jugendlichen bleibt der Besitz und Konsum weiterhin verboten. Unabhängig von einer Gesetzesänderung: Wie kann Prävention schon heute und am Beispiel Schule aussehen? Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Stand der Dinge
Was steht im Koalitionsvertrag 2025 zum Thema Cannabis?: "Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch."
So werden Kinder und Jugendliche geschützt
Verboten ist der Konsum von Cannabis:
- in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
- in/auf und in Sichtweite (100 Meter) von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen (100 Meter)
Des weiteren gilt unter anderem:
- Für die vorsätzliche gewerbliche Abgabe oder die Überlassung von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln an Kinder und Jugendliche gelten nunmehr höhere Strafen als ursprünglich vorgesehen. Mindeststrafrahmen: zwei Jahre Freiheitsstrafe (vormals ein Jahr).
- Der in begrenztem Umfang zulässige private Eigenanbau muss vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche sowie Dritte geschützt werden.
- Die Auswirkungen des Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz werden wissenschaftlich evaluiert.
- Die Präventionsangebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung werden ausgebaut.
- Der Mindeststrafrahmen für Abgabe, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige wird von einem auf zwei Jahre angehoben, wenn die Täterin/der Täter dabei vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Beim Mindestabstand ist zu beachten: wenn 100 Meter Abstand erreicht sind ODER eine Einrichtung nicht in Sichtweite ist (z.B. durch eine Häuserwand verdeckt), dann gilt das Konsumverbot nicht. Im Podcast des SWR - Die Justizreporter*innen: Kiffen legal - Praxisfragen zur Cannabis-Legalisierung beantwortet Dr. Sebastian Sobota diese Frage ab 19:45 (mm:ss).
Für Minderjährige ist Besitz, Anbau und Erwerb (auch unentgeltliches Entgegennehmen) verboten und bleibt nicht ohne Folgen.
Die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde beschlagnahmt das Cannabis und informiert die Personensorgeberechtigten (Eltern). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen wird der zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert (Jungendamt).
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen.
Das Jugendamt wirkt unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten (z.B. Eltern) darauf hin, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Was für Erwachsene strafbar ist, ist auch für Jugendliche strafbar. Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem
- unerlaubt Handel treibt
- mehr als 30 Gramm Cannabis mit sich führt
- mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt oder gleichzeitig anbaut
- Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut
- mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt
- mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) trat am 1. April in Kraft
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)". Am 22. März 2024 billigte der Bundesrat das Cannabisgesetz, woraufhin es am 27. März ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz trat in Teilen am 1. April 2024 in Kraft. Alle Dokumente und Videoaufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen dazu sind verfügbar.
Wie ein Gesetz entsteht, kann hier nachgelesen werden:
Es gilt ein Grenzwert für THC im Blut bei Teilnahme am Straßenverkehr und hohe Bußgelder bei Verstößen. So gilt ein Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger und ein Verbot von Alkoholkonsum für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten.
Ein THC-Grenzwert von künftig 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum wird eingeführt.
Bei der Änderung des Konsumcannabisgesetzes wird die Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert. Weiterbildungsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen sind vorgesehen.
Die Präsidentin des Bundesrates hat in Vertretung des Bundespräsidenten am 27.3.2024 das "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)" ausgefertigt (unterschrieben und Erteilung des Auftrages zur Verkündung im Bundesgesetzblatt).
Am gleichen Tag ist das CanG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit trat es am 1.04.2024 in Kraft.
In der Plenarsitzung des Bundesrates wurde das CanG beraten. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht angerufen.
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 in der 2. und 3. Lesung das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis beschlossen.
Im Gesundheitsausschuss wurde der "Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)" diskutiert.
"Die Fraktionen der Ampelkoalition haben sich auf eine abschließende Fassung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis geeinigt. Der Eigenanbau und Besitz bestimmter Mengen der Droge sollen für Volljährige ab dem 1. April nächsten Jahres erlaubt sein. Zum 1. Juli sollen dann Cannabisclubs zum gemeinsamen Anbau möglich werden." ZEIT 27.11.2023
Der Gesetzesentwurf wurde hier im Ausschuss diskutiert und kann als Video angesehen werden.
In der 130. Sitzung wurde über den kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften beraten. Die Diskussion kann im Protokoll nachgelesen und auch in der Videoaufzeichung angesehen werden.
Der Bunderat hat am 29. September 2023 zu den Plänen der Bundesregierung Stellung genommen.
Der Gesetzesentwurf ist am 16. August 2023 vom Bundeskabinett verabschiedet worden.
Die Bundesregierung hat sich auf die Eckpunkte zur Legalisierung von Cannabis geeinigt. Die drei zentralen Ziele sind: Jugendliche besser schützen, den Konsum sicherer machen sowie Justiz und Polizei entlasten. (April 2023)
Es soll Regelungen zum Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum geben, Produktion, Lieferung und Vertrieb sollen staatlich kontrolliert werden, Werbung soll verboten sein, eine Steuer soll eingeführt werden und Aufklärungs- und Präventionsarbeit sowie zielgruppenspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote sollen weiterentwickelt werden. (Oktober 2022)
Im Juni 2022 gab es einen Konsultationsprozess bei dem sich Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Interessengruppen an mehreren Tagen treffen, um die relevanten Aspekte der Umsetzung der kontrollierten Abgabe von Cannabis zu diskutieren. (Juni 2022)
"Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch." Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, Zeilen 2846f.
Einrichtung einer zentralen Kontrolleinheit
Die zentrale Kontrolleinheit wird am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) angesiedelt sein und soll dann bayernweit tätig sein. Aufgaben sollen sein:
- Anträge der Anbauvereinigungen sehr streng prüfen
- Anbauvereinigungen ein mal im Quartal und Anlassbezogen prüfen
Überwachung der Regeln zum Konsum
Die lokalen Behörden sollen zusammen mit der Polizei die Einhaltung der geplanten Konsumverbotszonen überwachen. Bei Verstößen gilt ein Bußgeld.
Ausbau von Prävention
Präventionsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler wird ausgebaut, Ziel sind bis zu 1.500 Workshops (z.B. Präventionsworkshop „Cannabis – quo vadis?") pro Jahr an Schulen anzubieten.
Das Online-Schulungsangebot „Cannabis und Schule: wissen, verstehen, handeln“ soll Lehrerinnen und Lehrer und andere Fachkräfte für den Umgang mit cannabisbezogenen problematischen Situationen im beruflichen Alltag rüsten und helfen fachlich fundiert über die Risiken des Cannabiskonsum aufzuklären.
Quellen:
Prävention kann hier auf verschiedenen Ebenen geschehen: Durch Qualifizierung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren die mit der Zielgruppen arbeiten oder durch Angebote für die Zielgruppe.
Bei Fort- und Weiterbildungen für schulisches Personal (Lehrkräfte, Schulsozialpädagoginnen- und pädagogen), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Jugendhilfe (wie zum Beispiel Offener Kinder- und Jugenarbeit und Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)) werden spezifische Kenntnisse vermittelt, die im Umgang mit konsumierenden Personen hilfreich sind.
Präventionsangebote gibt es für unterschiedliche Setting, Zielgruppen und Altersstufen. Beispiele sind hier aufgeführt.
Einen Überblick über über empfehlenswerte Präventionsansätze auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien bietet die Datenbank "Grüne Liste Prävention".
Suchtprävention ist auch Aufgabe von Schulen. An jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule (mit Ausnahme der Grundschulen) ist ein „Beauftragter für die Suchtprävention“ als Schlüsselperson, Multiplikator und Koordinator benannt. Dieser arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, der Schülermitverantwortung und außerschulischen Einrichtungen wie Beratungsstellen, Gesundheits- oder Jugendamt zusammen.
Das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) hat ein Gesamtkonzept Cannabisprävention an Schulen entwickelt.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann sich jederzeit an eine Lehrkraft des Vertrauens wenden. Diese ist gehalten, die Schülerin oder den Schüler in dem Bemühen zu unterstützen, einer Abhängigkeit von Drogen erfolgreich entgegenzutreten.
Informationen zum aktuellen Stand und Vorgehen an Schulen sind im kostenlosen Faltblatt "Schule ohne Drogen" zu entnehmen.
Informationen zum aktuellen Stand und Vorgehen an Schulen sind im kostenlosen Faltblatt "Schule ohne Drogen" zu entnehmen. Auch können wir beratend zur Seite stehen.
Verbreitung des Konsums von Cannabis im Jahr 2023.
Die Drogensituation in Europa im Jahr 2024 verstehen – die wichtigsten Entwicklungen (Europäischer Drogenbericht 2024)
Das „Datenportal Sucht und Drogen“ des Bundesdrogenbeauftragten führt qualitätsgesicherte Daten zu Verbreitung, Konsum, Behandlung und Markt von Drogen und Suchtmitteln sowie Verhaltenssüchten in Deutschland aus unterschiedlichen, weitgehend öffentlich finanzierten Quellen zusammen.
Im Factsheet Cannabis finden Sie die wichtigsten Informationen und Zahlen zu Cannabiskonsum auf einen Blick.
Aktueller Forschungsstand zum Thema Cannabis.
Hoch, Friemel, Schneider (Hrsg.): Cannabis: Potential und Risiko. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme. 2019. Springer-Verlag Berlin Heidelberg
Die Deutsche Beobachtungstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) ist der nationale Partner der European Union Drugs Agency (EUDA).
Der Reitox Jahresbericht fasst aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Prävention, Beratung, Behandlung, Schadensminderung und Angebotsbekämpfung zur Verbreitung illegaler Drogen in Deutschland zusammen. Ausführliche Informationen finden sich in Workbooks.
European Union Drugs Agency EUDA
Die neue EU-Drogenagentur, vormals Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), hat erweiterte Kompetenzen. Zentrale Aufgabe der neuen EU-Agentur ist weiterhin die Erhebung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Daten zu Drogenhandel und -konsum.
Ausgewählte Ergebnisse der Studie „Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland“. 2022
Wie hat sich die COVID-19 Pandemie auf den Cannabiskonsum und die Konsumumstände in Deutschland ausgewirkt? Diesen Fragestellungen ging das Projekt "Ergebnisse der Deutschen Stichprobe der Europäischen Online Drogenstudie (EWSDCan)" nach. 2023
Fragen und Antworten unter anderem zum Gesundheits- und Konsumierendenschutz, Kinder- und Jugendschutz, Besitzvorschriften, Suchtprävention und Strafrecht.
Detaillierter Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog Konsumcannabis gilt für in Bayern für Personen ab 14 Jahren
Bußgelder (nicht abschließend, beispielhaft)
Bei der Festsetzung der Geldbuße gilt:
Verdoppelung der Geldbuße
Bei Wiederholung
Halbierung der Geldbuße
Bei Fahrlässigkeit
Ermäßigung
Bei Einsicht und Wiederholung nicht zu befürchten
Ermäßigung
Bei Minderjährigkeit
Mitführen von 25 bis 30 Gramm Cannabis
500 bis 1.000 Euro
Besitz (zuhause) von 50 bis 60 Gramm Cannabis
500 bis 1.000 Euro
Konsum in Anwesenheit Minderjähriger
1.000 Euro
Konsum in Verbotszonen
500 Euro
Zugriff auf Cannabis nicht vor Minderjährigen geschützt
500 bis 750 Euro
Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen
300 Euro
Die Zentrale Kontrolleinheit ist für die Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen zuständig. Hier überprüft sie die Antragstellung der Anbauvereinigungen und kontrolliert diese.
Die Fahrerlaubnisverordnung regelt Erteilung oder Entzug der Fahrerlaubnis. Welche Regeln gelten ist hier nachzulesen.
Welche Grenzwerte gelten und welche Strafen zu erwarten sind lesen sie im Artikel des ADAC.
Der ADAC hat auf einer Seite eine Übersicht darüber erstellt, wie lange THC nachweisbar ist, wie die Polizei auf THC testen und was bei einem positiven Test passiert.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Broschüre „Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!“ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer veröffentlicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Unternehmen gesonderte Regelungen gelten können.
Hier der Wortlaut des CanG mit ihren Artikeln wie: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) oder Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG).
Hier wird das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten geregelt
- in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs
- in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen
Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention gilt das GSG auch für das Rauchen von Cannabisprodukte.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention konkretisiert hier Regelungen auf beispielsweise Volksfesten, in Biergärten und in der Außengastronomie.
In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 25. März 2024 wurden die Bußgelder in Bayern festgelegt.
Die Zentrale Kontrolleinheit am Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist zuständig für die Anbauvereine: Anträge für die Erlaubnis einer Anbauvereinigung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Anbauvereinigungen
Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Mustercurriculum mit Rahmenkonzept, Schulungsmodulen und Empfehlungen zur Cannabisprävention veröffentlicht.
Viele Bereiche des öffentlichen Lebens haben keine oder nicht eindeutige Regelungen zum Konsum von Cannabis. Diese werden hier teilweise über Hausordnungen geregelt. Beispiele: