Dem Team des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes gehören Kinder- und Jugendärztinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie eine Verwaltungskraft an.

Aufgaben des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes
Reformierte Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchungen finden überwiegend im Zeitraum von Oktober bis August statt. Die Personensorgeberechtigten erhalten rechtzeitig vor dem vorgesehenen Termin ein Einladungsschreiben per Post mit Angabe des Untersuchungstermins und des Untersuchungsorts sowie einen Anamnesebogen zugesandt. Bitte bringen Sie diesen Anamnesebogen ausgefüllt zum Untersuchungstermin mit.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Pflicht.
Häufig gestellte Fragen zur Schuleingangsuntersuchung (SEU)
Was bedeutet „reformierte Schuleingangsuntersuchung“
Im Juli 2018 hat der Bayerische Ministerrat auf Grund positiver Ergebnisse eines vorhergehenden Pilotprojekts eine Reform der bisher in Bayern durchgeführten Schuleingangsuntersuchung beschlossen. Es wurde festgelegt, dass die sog. reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU) bis 2027 flächendeckend einzuführen ist.
Wie unterscheidet sich die rSEU von der bisher durchgeführten SEU?
Die Testbereiche der Untersuchung wurden überarbeitet und erweitert.
Die rSEU findet zu einem früheren Zeitpunkt (etwa 1 Jahr früher) als die bisherige SEU statt und kann zusätzlich zum Screening im Gegensatz zur bisher einmaligen bis zu zwei schulärztliche Untersuchungen beinhalten.
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder ob ein
Unterstützungsbedarf für Fähigkeiten, die für einen erfolgreichen Schulstart die Voraussetzung sind, besteht.
Behandlungen und Fördermaßnahmen können dann auf Grund des vorgezogenen Untersuchungszeitpunkts rechtzeig eingeleitet werden.
Das Gesundheitsamt erhält nach den gesetzlichen Regelungen jährlich im August die Namen und Adressen aller Nürnberger Kinder, die zwei Jahre später schulpflichtig werden, von der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Bayern (AKDB). Zu- und Wegzüge werden regelmäßig nachgemeldet.
Anhand der Meldedaten erfolgen dann, gestaffelt nach Alter, die Einladungen zur Untersuchung. Die Schuleingangsuntersuchungen finden auf Einladung des Gesundheitsamtes in Nürnberg in den Monaten Oktober bis August statt.
Nehmen bereits alle Kinder in Nürnberg an der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU) teil?
Die Einführung der rSEU in Nürnberg erfolgt schrittweise, die Kinder, die folgenden Sprengelschulen angehören, werden im Zeitraum Juli 2026 bis August 2027 nach dem Konzept der rSEU untersucht:
- GS Ketteler
- GS Nürnberg Eibach
- GS Martin-Luther-King
- GS Wiesenschule
- GS Max-Beckmann
- GS Erich-Kästner
- GS Nürnberg Katzwang
- GS Kopernikus
- GS Scharrer
- GS Holzgarten
Sie erhalten 2-4 Wochen vor dem Untersuchungstermin eine schriftliche Einladung mit Angabe von Ort und Zeit für die Untersuchung.
Eine telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich.
Der Versand der Untersuchungstermine durch die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen erfolgt, gestaffelt nach dem Alter der Kinder, etwa 2-4 Wochen vor dem jeweiligen Termin.
Wenn Ihr Kind jünger als die Vergleichskinder ist oder in einem anderen Schulsprengel wohnt, ist davon auszugehen, dass sie automatisch noch einen Termin erhalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich mit der Fragestellung telefonisch an die Zentrale des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes unter der Telefonnummer 0911 231-2159.
Dies können Sie auch tun, wenn Sie erst neu nach Nürnberg zugezogen sind.
Ist die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung Pflicht?
Nach Art. 12 GDG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) sowie Art. 80 Bay. EUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung Pflicht.
Wenn das Kind trotz dreimal erteiltem Untersuchungstermin nicht zur Untersuchung vorgestellt wird, erfolgt gemäß Art. 12 GDG, Abs. 3, Sätze 3f eine Mitteilung durch das Gesundheitsamt an das Jugendamt.
Nach Art. 12 GDG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) sowie Art. 80 Bay. EUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung Pflicht.
Wenn das Kind trotz dreimal erteiltem Untersuchungstermin nicht zur Untersuchung vorgestellt wird, erfolgt gemäß Art. 12 GDG, Abs. 3, Sätze 3f eine Mitteilung durch das Gesundheitsamt an das Jugendamt.
Auch in diesen Fällen ist die Teilnahme laut Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht, sobald eine Einladung zur Untersuchung durch das Gesundheitsamt zugestellt wurde.
Auch in diesem Fall ist die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung laut Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht, sobald eine Einladung zur Untersuchung durch das Gesundheitsamt zugestellt wurde.
Wenn Sie die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben wollen, müssen Sie dies der Schule schriftlich in dem Jahr mitteilen, in dem das Kind regulär schulpflichtig wird (spätestens bis zum 10. April).
Bei vorzeitiger Einschulung ist eine Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung vor Schulbeginn laut Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht.
Bitte nehmen Sie wegen eines Untersuchungstermins Kontakt mit der Zentrale des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes Nürnberg unter der Telefonnummer 0911 231-2159 auf.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 6 Jahre alt werden, ist laut §37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.
Bitte nehmen Sie auch Kontakt mit der Sprengelschule auf.
In Nürnberg wird die für alle schulpflichtigen Kinder verpflichtende Screening-Testung durch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes durchgeführt.
Bei Bedarf wird zusätzlich eine Untersuchung durch eine Kinderärztin des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt.
Die Untersuchungen finden entweder in der Zentrale oder einer der Außenstellen des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes statt. Die einzelnen Schulsprengel, die sich aus der Meldeadresse ergeben, sind bestimmten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Schulärztinnen zugeordnet. Die Untersuchungen finden an den Standorten der jeweiligen Mitarbeiterinnen statt.
Bitte beachten Sie, dass öffentliche Parkmöglichkeiten teilweise nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und teilweise kostenpflichtig sind. Eine Kartenzahlung ist nicht durchgehend möglich.
Wir empfehlen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Angaben in diesem Fragebogen sind freiwillig. Er wurde entwickelt, um bei der Terminvergabe zu berücksichtigen, ob zusätzlich zum Screening noch eine Schuleingangsuntersuchung durch die Kinderärztin des Gesundheitsamtes erforderlich ist.
Wenn sich aus dem Fragebogen der Anhalt ergibt, dass eine zusätzliche Untersuchung durch die Kinderärztin erforderlich ist, können diese beiden Untersuchungen dann im Rahmen eines einzigen Termins durchgeführt werden.
Aus organisatorischen Gründen können hierfür nur die Fragebögen berücksichtigt werden, die bis zum im Begleitschreiben angegebenen Stichtag beim Gesundheitsamt eingegangen sind.
Wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung erst im Rahmen des Screenings durch die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen festgestellt wird, ist die Vergabe eines zweiten Termins erforderlich.
Für das Screening ist eine Dauer von etwa 60 Minuten, für die schulärztliche Untersuchung eine Dauer von 90 Minten und für die kombinierte Screening- und schulärztliche Untersuchung eine Dauer von etwa 120 Minuten zu veranschlagen.
Um pünktliches Erscheinen, etwa 10 Minuten vor dem eigentlichen Termin, wird gebeten.
Bitte bei Ihrer Zeitplanung evtl. auftretende Wartezeiten mit einplanen!
Zur Untersuchung bringen Sie bitte unbedingt folgende Unterlagen mit:
• das Impfbuch (Die Vorlage vorhandener Impfausweise und Impfbescheinigungen ist gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 5 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) verpflichtend)
• das Gelbe Untersuchungsheft oder die Teilnahmekarte aus dem Gelben Untersuchungsheft, oder eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen (gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 GDG)
• den ausgefüllten Anamnesebogen (Die Angaben sind freiwillig. Wir bitten Sie jedoch, die Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten, damit wir Sie und Ihr Kind möglichst gut beraten können)
• den ausgefüllten Entwicklungsfragebogen (Die Angaben sind freiwillig. Wir bitten Sie jedoch, die Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten, damit wir Sie und Ihr Kind möglichst gut beraten können)
• vorhandene, wichtige medizinische Unterlagen.
• Sofern Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis oder einen Gesundheitspass (z.B. Allergiepass, Diabetikerausweis o. ä.) besitzt, bringen Sie bitte auch diesen mit, ebenso -falls vorhanden- Brille oder Hörgerät.
• Falls bei Ihrem Kind in den letzten 3 Monaten ein Hör- bzw. Sehtest gemacht wurde, können Sie eine Bescheinigung darüber vom HNO- bzw. Augenarzt mitbringen.
Die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin:
- führt Wiegen und Längenmessung durch und dokumentiert die Ergebnisse
- erfasst die Gesundheitsvorgeschichte anhand des ausgefüllten Anamnesebogens, des Entwicklungsfragebogens und des gelben Untersuchungshefts
- dokumentiert durchgeführte Impfungen und händigt Impfempfehlungen aus, wenn laut Impfkalender der STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) empfohlene Impfungen fehlen (die Vorlage des Impfbuchs ist gesetzlich verpflichtend).
- testet das Seh- und Hörvermögen
=> führt ein standardisiertes Entwicklungsscreening folgender Bereiche durch:
-sprachliche Entwicklung
-Visuomotorik
-Grobmotorik
-Vorläuferfähigkeiten zum Rechnen, z.B. Mengenerfassung und Mengenvergleich, Zählen mit 1:1 Zuordnung
-visuelle Wahrnehmung
Wenn nach Beendigung des Screenings keine weitere Untersuchung durch die Schulärztin erforderlich ist, wird den Personensorgeberechtigten ein Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule ausgehändigt.
Wenn eine schulärztliche Untersuchung erforderlich ist, wird diese im Anschluss an die schulärztliche Untersuchung ausgehändigt, falls eine zweite schulärztliche Untersuchung erforderlich ist, erst nach der zweiten schulärztlichen Untersuchung.
Wann wird zusätzlich zu der Screeningtestung eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt?
Die erste schulärztliche Untersuchung wird unter anderem durchgeführt, wenn:
- die letzte altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung (U8 bzw. U9) fehlt
- ein auffälliger Befund in der letzten altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung erhoben wurde
- das Kind keine vorschulische Einrichtung besucht
- Auffälligkeiten in der Screeninguntersuchung vorliegen
- eine chronische Erkrankung des Kindes vorliegt
- die Personensorgeberechtigten eine Untersuchung durch die Schulärztin wünschen.
Die 2. schulärztliche Untersuchung wird unter anderem durchgeführt, wenn
- im Rahmen der ersten schulärztlichen Untersuchung durch die Schulärztin eine weitere Überprüfung der Ergebnisse für notwendig gehalten wird
- die Personensorgeberechtigten eine Untersuchung durch die Schulärztin wünschen
Bei der reformierten Schuleingangsuntersuchung sind je nach Bedarf zwei schulärztliche Untersuchungen vorgesehen.
Die 1. schulärztliche Untersuchung wird entweder beim gleichen Termin wie das Screening oder im Anschluss zeitnah im Rahmen eines erneuten Termins durchgeführt.
Bei der 1. schulärztlichen Untersuchung wird eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Bei der 1. schulärztlichen Untersuchung findet desweiteren eine erweiterte Testung der im Screening auffälligen Befunde und einiger zusätzlicher Entwicklungsbereiche statt. Bei Vorliegen eines Förderbedarfs hinsichtlich der überprüften Fähigkeiten erfolgt eine Beratung zu Fördermöglichkeiten und, falls erforderlich, eine Überweisung zu einer fachärztlichen Praxis zur Kontrolle.
Bei abweichenden körperlichen oder psychischen Befunden erfolgt eine allgemeine Beratung durch die Kinder- und Jugendärztinnen des Gesundheitsamtes und eine Überweisung an eine Praxis für Kinder-und Jugendmedizin oder eine weitere Facharztpraxis. Falls medizinische Befunde vorliegen, die im Schulalltag eine Rolle spielen können, erfolgt eine spezifische Beratung. Nach Anhörung der Personensorgeberechtigten werden die Ergebnisse der Schule schriftlich mitgeteilt. (z.B. Notfallsituationen bei Allergien, eingeschränktes Seh- oder Hörvermögen, vorliegende Förderbedarfe etc.).
Wenn nach Beendigung der 1. schulärztlichen Untersuchung keine weitere Untersuchung durch die Schulärztin erforderlich ist, wird den Personensorgeberechtigten ein Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule ausgehändigt.
Wenn im Rahmen der ersten schulärztlichen Untersuchung durch die Schulärztin eine weitere Überprüfung der Ergebnisse für notwendig gehalten wird, ist eine 2. schulärztliche Untersuchung vorgesehen. Die 2. schulärztliche Untersuchung findet in der Regel im Jahr vor der Einschulung statt.
Bei der 2. schulärztlichen Untersuchung erfolgt ebenfalls eine körperliche Untersuchung und altersadaptierte Überprüfung der verschiedenen schulrelevanten Fähigkeiten sowie eine Beratung oder, falls erforderlich, Überweisung zu einer Facharztpraxis. Zusätzlich wird durch die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ein erneuter Seh- und Hörtest durchgeführt.
Im Anschluss an die 2. schulärztliche Untersuchung wird den Personensorgeberechtigten ein Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule ausgehändigt.
Bitte benachrichtigen Sie telefonisch (ein Anrufbeantworter (AB) ist geschaltet) oder über das Kontaktformular das Personal der jeweiligen Außenstelle, wenn Sie den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen können.
Ein neuer Termin geht Ihnen automatisch zu.
Bitte benachrichtigen Sie so bald wie möglich telefonisch (ein AB ist geschaltet) oder über das Kontaktformular das Personal der jeweiligen Außenstelle, wenn Sie den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen können.
Ein neuer Termin geht Ihnen dann automatisch zu.
Dolmetscher stehen nicht zur Verfügung. Falls Bedarf besteht, möchten wir Sie bitten, nach Möglichkeit eine Person Ihres Vertrauens, die übersetzen kann, zur Untersuchung mitzubringen. Kosten hierfür können nicht übernommen werden.
Informationen über die Verwendung der Daten finden Sie im Datenschutzhinweis Schuleingangsuntersuchung:
Wenn bei Ihrem Kind die Schuleingangsuntersuchung bereits in einem anderen Gesundheitsamt durchgeführt wurde, melden Sie sich bitte unter der in der Einladung zur Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamtes Nürnberg angegebenen Telefonnummer oder, falls Sie noch keine Einladung erhalten haben, in der Zentrale des Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes der Stadt Nürnberg unter der Telefonnummer 0911 231-2159.
Bei Vorlage der Unterlagen ist eine erneute Untersuchung dann nicht notwendig.
Der überwiegende Teil der Schulen in Nürnberg wird von einer Kinder- und Jugendärztin bzw. einem Kinder- und Jugendarzt des Gesundheitsamtes betreut. Die Personensorgeberechtigten können bei Bedarf mit dem Schularzt bzw. der Schulärztin schulrelevante und allgemeine gesundheitliche Fragen besprechen.
Häufige Themen sind beispielsweise:
- Chronische Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Schulbesuch oder die Teilnahme am Sportunterricht
- Die medizinischen Ursachen für das Auftreten von gesundheitlich bedingten häufigen Fehlzeiten
Auf Wunsch und mit schriftlichem Einverständnis der Personensorgeberechtigten kann die Schulärztin oder der Schularzt zusätzlich zur Beratung auch Kontakt mit der Schule aufnehmen.
Eine schulärztliche Beratung kann online oder über die Zentrale des Kinder-und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes Tel. 0911 231 2159 beantragt werden.
In beiden Fällen wird ein schriftlicher Termin dann in den nächsten Tagen per Post zugestellt. Die Untersuchungs- und Beratungsangebote sind für die Personensorgeberechtigten kostenlos.
Auf Antrag der Schule erstellen wir für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Atteste, überwiegend zu folgenden Fragestellungen:
- Medizinische Überprüfung von Fehlzeiten
- Freistellung von der Teilnahme am Schulsport
- Nachteilsausgleich bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen
Schulärztliche Gutachten können nur beantragt werden, wenn ein schriftlicher Untersuchungsauftrag der jeweiligen Schule vorliegt.
Die hierfür notwendige Schulärztliche Untersuchung kann online oder telefonisch über die Zentrale des Kinder-und Jugendärztlichen Gesundheitsdienstes
Telefon: 0911 / 231 2159 beantragt werden.
In beiden Fällen wird ein schriftlicher Termin dann in den nächsten Tagen per Post zugestellt. Die Untersuchungs- und Beratungsangebote sind für die Personensorgeberechtigten kostenlos.
Wir erstellen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre amtsärztliche Gutachten auf Anforderung durch das Sozialamt, das Jobcenter, das Referat für Schule und Sport, die Regierung von Mittelfranken oder andere Institutionen.
Anträge stellen Sie bitte je nach Fragestellung bei der entsprechenden Institution.
Unsere Gutachten beschäftigen sich beispielsweise mit folgenden Fragestellungen:
- Anspruch auf Krankenhilfe
- Finanzieller Mehrbedarf bei bestimmten Erkrankungen
- Kostenfreiheit des Schulweges
Schulische Impfberatung
Um Impflücken zu schließen, führen wir einmal im Jahr in den 6. Klassen aller Schultypen eine Durchsicht der Impfausweise durch und informieren die Eltern schriftlich, wenn Impfungen fehlen. Zusätzlich können sich die Eltern telefonisch beraten lassen.
Die Impfempfehlungen erfolgen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ( STIKO) des Robert Koch Instituts (RKI).
Die bei der Auswertung der Impfbücher erhobenen Impfraten werden für statistische Zwecke anonymisiert an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) weitergeleitet.
Es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert.
Die Sorgeberechtigten sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Impfausweise der Kinder vorzulegen (Art. 12 Abs. 3 Satz 5 GDG).
Gutachten für andere Zwecke
Gutachten im Rahmen der Eingliederungshilfe werden von der Zentralen Beratungsstelle für entwicklungsauffällige und behinderte Kinder und Jugendliche (ZEBBEK) erstellt.
Für die Begutachtung von Erwachsenen ist der allgemeine amtsärztliche Dienst zuständig.
