Sport und Flüchtlinge - FAQs

Ballons steigen bei der Friedenstafel auf

Viele Flüchtlinge sind längst in Sportvereine integriert, nehmen am Spielbetrieb und am Vereinsleben teil. Sport ist für Flüchtlinge oft eine willkommene Ablenkung und bietet über persönliche Kontakte eine gute und ungezwungene Kontaktmöglichkeit zu Einheimischen. Aufgrund der besonderen Situation von Flüchtlingen stellen sich den Vereinen aber regelmäßig organisatorische und rechtliche Fragen, die beachtet werden müssen. Die wichtigsten haben wir hier zusammen gestellt. Bei Klick auf die grau hinterlegten Fragen klappt der Antworttext auf.

Sportangebote für Flüchtlinge

Wer berät Vereine, die in Nürnberg Sportangebote für Flüchtlinge durchführen wollen?

Vereine, die Sportangebote für Flüchtlinge durchführen möchten, können sich in Nürnberg unter der Telefonnummer 0911 / 2 31 - 1 40 72 direkt an den SportService wenden. Hier kann auch eine Liste mit "Best Practice" - Sportangeboten für Flüchtlinge angefordert werden.

Was können und sollen die Vereine leisten?

Die eigenen Möglichkeiten realistisch einschätzen und sich nicht übernehmen:
Generell gilt es, auch mittel- und langfristig zu planen, um auch perspektivisch Angebote machen zu können. Neben nachhaltigen Angeboten hilft aber natürlich jedes kurzfristige Angebot den Menschen, ihre Sorgen ein wenig zu vergessen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Flüchtlinge in Sportangebote integrieren:
Dafür gibt es vielfältige und flexible Möglichkeiten; von kostenfreien, niederschwelligen zusätzlichen Angeboten für spezielle Zielgruppen, Trainingsmöglichkeiten ohne Mitgliedschaft bzw. bezuschussten Mitgliedschaften (s.u.) bei Wettkampfsport bis hin zu Kooperationen mehrerer Vereine.

Sportstätten bereitstellen:
Auch Sportstätten, die zwar nicht vom Verein betreut, aber für Angebote bereitgestellt werden können, sind stark nachgefragt. In diesem Fall gilt es für den Verein, vorab Fragen zur Betreiberpflicht und Verkehrssicherungspflicht zu klären.

Welche Erfahrungen gibt es mit Flüchtlingen im Vereinssport?

Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort, denn die sportlichen Vorerfahrungen und Möglichkeiten der Flüchtlinge sind so unterschiedlich wie die der einheimischen Bevölkerung. Für viele ist es eine allererste und noch sehr fremde Begegnung mit organisiertem Sport und einige bleiben aus verschiedenen Gründen auch nur kurz dabei. Es kommt aber auch vor, dass es unter den Flüchtlingen Trainerinnen und Trainer oder gute Sportlerinnen und Sportler gibt, die sich mit ihrem Können in den Verein einbringen. Auch ist es denkbar, dass Dienstleistungen für den Verein erbracht werden. Dies kann in Form von 1 Euro Jobs erfolgen oder als Gegenwert für Vereinsbeitrag und Nutzung von Sportgeräten.

Was sollte in Bezug auf Verständigung beachtet werden?

Sport ist oft selbsterklärend und funktioniert über "Vormachen / Nachmachen". Nachweislich kann Sport sogar beim Spracherwerb helfen. Die sprachlichen Barrieren werden daher eher gering sein. Allerdings sollte auf einen kultursensiblen Umgang geachtet werden, denn unterschiedliche kulturelle Umgangsformen (zwischen Frauen und Männern oder auch im generellen Umgang miteinander) oder auch fehlende Kenntnis über die Organisation von Vereinen können zu Missverständnissen führen.
Verständigung und Verständnis werden jedoch erschwert oder gar unmöglich, solange Vorurteile und/oder Hetze gegen Flüchtlinge nicht hinterfragt werden. Hier gilt es, sich zu informieren, um eine sachliche Grundlage herzustellen. Hilfen bieten unten stehende Links.

Können Flüchtlinge Mitglied im Verein werden?

Für eine Mitgliedschaft im Verein spielt der Aufenthaltsstatus keine Rolle. Dieser regelt zwar Rechte und Pflichten der Flüchtlinge, für die Formen der Mitgliedschaft und das Aufnahmeverfahren aber ist allein die Vereinssatzung ausschlaggebend. Wenn es also für Flüchtlinge Sonderformen der Mitgliedschaft oder z.B. ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren geben soll, setzt dies eine Satzungsgrundlage (ggf. eine Satzungsänderung) voraus.
Außerhalb der Satzung ist für Flüchtlinge eine Mitgliedschaft nicht möglich.

Wichtig: Für die Teilnahme am offiziellen Wettkampf- und Spielbetrieb wird ein Spielerpass bzw. eine Startberechtigung benötigt, daher ist eine förmliche (ordentliche) Mitgliedschaft zwingend Voraussetzung.

Recht / Versicherung / Meldepflicht

Sind Flüchtlinge bei Sportangeboten der Vereine versichert?

Ja, alle Flüchtlinge und Asylbewerber können sofort und unbürokratisch an Sportangeboten und am Vereinsleben der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen. Durch die Sportversicherung für Flüchtlinge sind sie im Rahmen der ARAG Sportversicherung abgesichert. Der BLSV hat über die Sporthilfe e.V. bei der ARAG Sportversicherung für die Sportvereine einen Zusatzversicherungsschutz für Flüchtlinge und Asylbewerber abgeschlossen. Damit abgedeckt ist die aktive Sportausübung, die Teilnahme an geselligen Veranstaltungen des Vereins und die Beteiligung als Zuschauer und Begleiter. Eingeschlossen ist auch der Weg von und zur Veranstaltung. Für die Teilnahme am Spiel- und Wettkampfbetrieb ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich.
Bitte beachten: Sobald es für die Betroffenen einen Bescheid über das Asylverfahren gibt, gelten die Regelungen nicht mehr (unabhängig davon, ob Anerkennung, Duldung oder Abschiebung entschieden wurde). D.h. das Angebot für den Sportversicherungsschutz gilt für Flüchtlinge und Asylsuchende, nur VOR und WÄHREND DES ASYLVERFAHRENS.

Was kostet den Verein die Sportversicherung für Flüchtlinge?

Der Versicherungsschutz ist kostenfrei, die Kosten übernimmt der BLSV für den Verein.

Müssen die am Sportangebot teilnehmenden Flüchtlinge und Asylbewerber dem BLSV gemeldet werden?

Nein. Sie müssen nur die Personen melden, die tatsächlich einen Mitgliedsstatus in Ihrem Verein haben.

Wer kommt im Falle eines Unfalls für Schäden auf?

Die Kosten übernimmt grundsätzlich die Krankenversicherung oder die Gesundheitsversorgung der betroffenen Person. Darüber hinaus sind alle Vereine, die dem BLSV angehören, deren Mitglieder und auch alle Flüchtlinge und Asylbewerber die am Sportangebot des Vereins teilnehmen (hier über die Sportversicherung für Flüchtlinge) versichert.

Wie melde ich einen Schaden bei der ARAG?

Hierzu gibt es zwei Formulare zur Unfallschadens- und Haftpflichtschadensmeldung. Wenn es sich um einen Schaden im Rahmen der Sportversicherung für Flüchtlinge handelt, dann notieren Sie dies auf den Bögen beim Feld "Mitglied seit" mit dem Vermerk "Flüchtling" oder "Asylbewerber".

Gilt die Versicherung für Flüchtlinge auch für Vereine, die auf Antrag (gem. § 16 (2) der BLSV-Satzung) von der Sportversicherung befreit sind?

Nein, es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung zwischen dem BLSV und dem Sportversicherer des BLSV, der ARAG, die darauf basiert, dass der Verein über den BLSV bei der ARAG versichert ist.

Sind Flüchtlinge krankenversichert?

Menschen mit befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind grundsätzlich krankenversichert oder haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung. In Notfallsituationen, wenn z. B. nach einem Trainingsunfall der Rettungswagen gerufen werden muss, ist die Kostenübernahme in jedem Fall gewährleistet. Ärzte und Krankenhäuser sind zur Hilfe verpflichtet.
Für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, existieren jedoch in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts Leistungseinschränkungen, insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen, wie z. B. Physiotherapie.

Welche Sportangebote können die Flüchtlinge und Asylbewerber nutzen?

Flüchtlinge und Asylbewerber können jedes bestehende Angebot des Vereins nutzen z.B. den Trainingsbetrieb von Mannschaften oder ein Kursangebot. Vereine können auch ein separates Angebot inhaltlich oder zeitlich auf den Personenkreis zugeschnitten anbieten.

Was muss beachtet werden, wenn Flüchtlinge am Wettkampfbetrieb eines Fachverbandes (insb. Fußball) teilnehmen möchten?

Für die Teilnahme am Wettkampfbetrieb eines Fachverbandes ist die Mitgliedschaft in einem BLSV-Verein Voraussetzung. Der Verein nimmt den Flüchtling oder Asylbewerber als Mitglied im Verein auf und meldet die Person beim BLSV nach. Hier wird nicht von anderen Mitgliedern des Vereins unterschieden und es sind Verbandsabgaben fällig. Eine Spielberechtigung muss über den entsprechenden Fachverband beantragt werden.

Spielberechtigung im Fußball
Grundlage für "internationale Wechsel" ist das Reglement der FIFA. Darin wird grundsätzlich zwischen unter 10-Jährigen, 10- bis 18-Jährigen und Erwachsenen unterschieden. Einen Überblick über die Voraussetzungen und weitere Informationen zu den jeweiligen Spielberechtigungen gibt der BFV auf seiner Webseite.

Können Flüchtlinge und Asylbewerber an einem Feriencamp des Vereins teilnehmen?

Ja, sofern es sich um ein Vereinsangebot handelt.

Was muss bei Auswärtsspielen bezüglich der Residenzpflicht von Flüchtlingen beachtet werden?

Residenzpflicht ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylbewerbern und geduldeten Ausländern. Sie gilt aktuell für die ersten drei Monate nach Ankunft in Deutschland; danach können sich die Personen frei im gesamten Bundesgebiet bewegen, also auch an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen, innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen.

Welche Bestimmungen gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge reisen ohne Eltern, d.h. ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein. Sie werden vom jeweils zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und bekommen zumeist einen Vormund. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person und unterschriftsbefugt. Der Vormund kann eine Person, ein Verein oder das Jugendamt selbst sein. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, muss sich der Verein an den jeweiligen Vormund wenden.

Was gilt es in Bezug auf die Betreiberpflicht und die Verkehrssicherungspflicht zu beachten?

Wenn Sportstätten für Angebote zur Verfügung gestellt werden, obliegt die Betreiberpflicht und Verkehrssicherungspflicht dem Betreiber und Veranstalter. Bei Vereinsangeboten ändert sich diesbezüglich auch beim Sport mit Flüchtlingen nichts.
Wird die Anlage anderen Nutzern zu Verfügung gestellt, gilt es unbedingt vorher Fragen zur Betreiberpflicht und Verkehrssicherungspflicht zu klären und vertraglich zu vereinbaren.

Fördermöglichkeiten für Sportvereine

Welche finanzielle Unterstützung für Sportvereine gibt es von der Stadt Nürnberg?

Die Stadt Nürnberg fördert in Kooperation mit dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) integrative Projekte und Angebote für Flüchtlinge. Kommunale Fördermittel aus dem Programm "Sport integrativ" der Stadt Nürnberg und Finanzmittel aus dem Programm "Integration durch Sport" des BLSV werden dabei gemeinsam durch den SportService verwaltet und an die Nürnberger Sportvereine vergeben.
Ausnahmen sind ein- und mehrtägige Integrationsmaßnahmen, die weiterhin gesondert und direkt beim BLSV zu beantragen sind.

Gibt es noch weitere finanzielle Unterstützung für Sportvereine von Staat und Kommune?

Über das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche unter 18 steht ein Betrag in Höhe von 10 Euro pro Monat zur Verfügung. Weitere Informationen und Beratung (verschiedene Sprachen): Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe, Telefon: 09 11 / 2 31 - 69 26

Die Aktion "Hinein in den Sportverein" bezuschusst mit maximal 75 Euro über das Bildungs- und Teilhabepaket hinausgehende Leistungen für Kinder und Jugendliche unter 27 Jahren wie z.B. Sportbekleidung und -geräte, Kursgebühren, Trainingslager, Fahrten und ähnliches. Informationen erteilt der SportService der Stadt Nürnberg.

Für finanzielle Bedarfe, die nicht über oben genannte Möglichkeiten gedeckt werden können, stehen auf Antrag weitere Mittel zur Verfügung. Das können sein: Zusätzliche ÜL-Honorare, Aufwendungen für Hol- und Bringdienst, zusätzliche Entgelte für Sporthallen und soziale Betreuung. Ansprechpartner ist auch hier der SportService der Stadt Nürnberg.

Die Stadt Nürnberg, Referat für Jugend, Familie und Soziales, fördert mit dem
Projekt- und Initiativenfonds gemeinnützige, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Projekte und Maßnahmen. Vorrangig werden Projekte gefördert, die den Leitlinien für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik des Referates und den Zielen des relevanten Förderbereiches (z.B. Kinder- und Jugendarbeit, Bildung, Betreuung und Erziehung, Förderung der Familie, Stärkung der Erziehungsfähigkeit, Migrations- und Interkulturarbeit, Altenhilfe- und Seniorenarbeit, Bürgerschaftliches Engagement) entsprechen.

Linkliste siehe Seitenende.

Ist eine Unterstützung durch Sachspenden möglich?

Einige Vereine haben mit Spendenaufrufen bei Ihren Mitgliedern bereits Sportkleidung für Flüchtlinge sammeln können. Generell ist die Hilfsbereitschaft in der Nürnberger Bevölkerung sehr groß.

Materielle Bedarfe, die nicht aus Spenden und "Hinein in den Sportverein" bestritten werden können, kann der SportService der Stadt Nürnberg auf Antrag finanziell fördern (siehe oben).

Welche Form organisatorischer Unterstützung können Sportvereine erhalten?

Der SportService der Stadt Nürnberg unterstützt Vereine bei der Organisation von Angeboten für Flüchtlinge.
Dabei kann es sich um Hilfe beim Kommunizieren geplanter Angebote in der Gemeinschaftsunterkunft, um Hilfe beim Aufbau von Hol- und Bringdiensten für unbegleitete und/oder minderjährige Flüchtlinge, um die soziale Betreuung bei der Einführung eines neuen Angebotes oder um Unterstützung bei Eskalation während der Durchführung handeln.

Beschäftigung von Flüchtlingen im Verein

Können Flüchtlinge ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Praktikum absolvieren?

Eine Beschäftigung im Rahmen der Freiwilligendienste hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie von einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ab. Wenn Sie gerne einen Flüchtling im FSJ oder BFD beschäftigen möchten, wenden Sie sich zur Klärung der Einzelheiten an die Bayerische Sportjugend.
Ein Praktikum können Flüchtlinge unter bestimmten Umständen, z.B. im Rahmen einer Schul- und Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms absolvieren.

Können Flüchtlinge im Verein ehrenamtlich tätig werden?

Eine unentgeltliche (!) ehrenamtliche Tätigkeit ist Flüchtlingen auch ohne behördliche Genehmigung möglich. Versicherungsschutz in Unfall- und Haftpflichtversicherung besteht über den BLSV.

Was ist bei der Anerkennung ausländischer Übungsleiter-Qualifikationen zu beachten?

Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländisches Qualifikationen vom BLSV anerkannt werden für den Übungsleiter-C / Übungsleiterin-C Breitensport.
Die Lizenz ÜL-C Breitensport kann im Rahmen der Vereinspauschale gefördert werden.

Können Flüchtlinge eine Aufwandsentschädigung vom Verein erhalten?

Tätigkeiten im Rahmen eines Übungsleiter- oder Ehrenamtsvertrags sind möglich. Gehen diese Tätigkeiten über die Aufgaben eines normalen Mitglieds hinaus, muss eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Dies gilt auch, wenn es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Auf die Leistungen, die Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden gezahlte Aufwandsentschädigungen des Vereins in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts angerechnet. Danach werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 200,- €/Monat nicht mehr angerechnet.
Immer möglich sind nichtfinanzielle Entschädigungen, z.B. Geschenke oder Gutscheine.

Steuerrechtliches

Was sagt das Steuerrecht zur Verwendung von Spenden für Flüchtlinge im Sportverein?

Es ist unschädlich, wenn der Sportverein Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.
In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11 kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Der Sportverein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die er für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Kann der Sportverein sonstige Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen?

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung des Sportvereins, wenn er sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.
In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11 kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung des Sportvereins.

Wichtige Informationen und Ansprechpartner

Linkliste

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