Kosten und Zuschüsse für städtische Kindertageseinrichtungen

Außenansicht des Haus für Kinder an der Neunhofer Hauptstraße

Allgemeine Informationen

Die Stadt Nürnberg erhebt für den Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung monatliche Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld. Die Besuchsgebühr ist für jeden angefangenen Monat zu entrichten und enthält auch anteilig einen Beitrag für Getränke- und Spielmaterial. Das Verpflegungsgeld wird monatlich pauschal für alle städtischen Einrichtungen erhoben.

Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer Fünf-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten und Schließzeiten von bis zu 30 Tagen sowie bis zu fünf zusätzliche Schließtage aufgrund von Fortbildungen bleiben hiervon unberücksichtigt.

Änderungen der Buchungszeiten können nur jeweils zum ersten Dezember, ersten März, ersten Juni und ersten September schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist beantragt werden.

Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen (als erheblich gelten Zeiten ab täglich einer Stunde an fünf Tagen im Monat) wird die jeweils nächsthöhere Gebühr für den ganzen Monat berechnet. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeiten zu verrechnen.

Die monatlichen Gebühren für die Betreuung Ihres Kindes in einer unserer Kindertageseinrichtungen sind in der Regel während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) zu entrichten. Werden Kinder während des Betriebsjahres (z. B. bei Zuzug, Nachrücken) aufgenommen oder scheiden sie vorzeitig aus, sind die entsprechenden vollen Monatsgebühren zu bezahlen. Die in der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KitaS) festgelegten Kündigungsfristen sind im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zu beachten. Eine Kündigung zum Ende Juli eines Betriebsjahres ist nicht möglich.


Kosten - Gebührensatzung für städtische Kindertageseinrichtungen

Verbindliche Informationen nur in der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung

Die konkreten Gebühren können je nach Buchungszeitraum und Kita variieren. Die Angaben auf dieser Seite dienen nur einem ersten Überblick. Verbindliche Informationen finden Sie ausschließlich in der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung:

1. Besuchsgebühren für die Kinderkrippe

Die Gebühren für den Besuch einer städtischen Kinderkrippe werden nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Stunden pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet. Sie können die genauen Gebühren in der Satzung nachlesen:

2. Besuchsgebühren für den Kindergarten

Die Gebühren für den Besuch eines städtischen Kindergartens werden nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Stunden pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet. Sie können die genauen Gebühren in der Satzung nachlesen.

Für Kinder, die eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen und den Kindergarten nur ergänzend bzw. zeitweise besuchen können, gilt eine Mindestbuchungszeit von 15 Stunden pro Woche bzw. drei Stunden am Tag.

Besuchen Schulkinder einen Kindergarten statt einen Kinderhort, ist die nutzungszeitbezogene Besuchsgebühr des Kinderhorts zu bezahlen.

3. Besuchsgebühren für Kinderhorte und Horte an Förderzentren

Die Gebühren für den Besuch eines städtischen Kinderhorts oder eines städtischen Horts am Förderzentrum werden nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche und muss an vier Tagen pro Woche innerhalb der Kernzeit liegen) berechnet. Sie können die genauen Gebühren in der Satzung nachlesen.

Wird in den Kinderhorten und Horten an Förderzentren in den Ferienzeiten an mehr als zehn Betriebstagen eine über die regelmäßige wöchentliche Nutzungszeit hinausgehende Ferienbetreuung benötigt, ist im gesamten Betriebsjahr die tägliche Buchungszeit um eine Stunde zu erhöhen. Die Zahl der Ferienbetreuungstage und der Umfang der Betreuungszeit für die jeweilige Ferienbetreuung ist jeweils bis Ende Mai für das kommende Betriebsjahr zu buchen.

4. Verpflegungsgeld

Zusätzlich zur Besuchsgebühr ist in allen städtischen Kindertageseinrichtungen ein Verpflegungsgeld zu entrichten. Im Verpflegungsgeld sind die Kosten für das Mittagessen, die Zwischenmahlzeit enthalten und zusätzlich fallen, wenn dies in der Einrichtung angeboten wird, Gebühren für das Frühstück an. Das Verpflegungsgeld ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (1. September bis 31. August des folgenden Jahres) pauschal zu entrichten.

Mittagessen pro Platz: 72€
Mittagessen (halber Platz): 36€
Frühstück pro Platz: 7€
Frühstück (halber Platz: 3,50€
Zwischenmahlzeit (ohne Mittagessen): 4,20€
Ferienfrühstück für Kinder aus schulvorbereitenden Einrichtungen und Kinderhorte: 14€ jährlich
Ferienwoche Verpflegung: 21,20€ wöchentlich

Die Kosten und die Information zum Abrechnungsverfahren für das Mittagessen in städtischen Einrichtungen, die noch nicht an der zentralen Essensversorgung teilnehmen, können Sie direkt vor Ort in der Einrichtung erfragen.

Rückerstattungen auf Antrag sind möglich bei Abwesenheit von 20 zusammenhängenden Betriebstagen und für den Monat August, falls die Einrichtung im gesamten Monat August nicht besucht wird. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu bei der Einrichtungsleitung vor Ort. Mehr zum Verpflegungskonzept der städtischen Kindertageseinrichtungen finden Sie unter:

Einzugsermächtigung für eine SEPA-Basislastschrift

Bitte erteilen Sie für die Gebühren (Besuchsgebühr und ggf. Verpflegungsgeld) eine Einzugsermächtigung. Damit wird die korrekte Entrichtung der anfallenden Gebühr sichergestellt, etwaige Rückerstattungen bzw. Korrekturen erfolgen automatisch. Und Sie sparen zusätzliche Kosten für Säumniszuschläge und Mahngebühren bei möglicherweise verspätetem Zahlungseingang.
Hier der Link zum Formular des Kassen- und Steueramts:

SEPA-Lastschriftmandat online einreichen

Für Eltern, deren Kinder eine städtische Kita besuchen und Gebühren bezahlen müssen, bietet das SEPA-Lastschriftmandat klare Vorteile. Statt monatlich manuell zu überweisen, erfolgt die Abbuchung der Gebühren automatisch. So funktioniert es: Füllen Sie das SEPA-Mandat aus und unterschreiben Sie es. Anschließend laden Sie das Foto mit Ihrem Smartphone oder am Computer hoch. Das lästige Einreichen von Papieren in der Kita oder im Amt entfällt somit komplett.


Zuschüsse für Besuch und Verpflegung in einer Kita

Die Kosten für den Besuch der Kindertageseinrichtung können abhängig von Ihrem Einkommen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, falls die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Für das Mittagessen in unseren Kindertageseinrichtungen können BuT-Gutscheine eingelöst werden. Zuschüsse gewährt das Sozialamt der Stadt Nürnberg. Weitere Informationen und den Antrag zum Download finden Sie im Internet unter

Beitragsentlastung durch den Freistaat Bayern

1. Beitragsentlastung für Kindergartenkinder

Der Freistaat Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.

Diese Entlastung wird von der Kitagebühren-Einnahmeverwaltung des Jugendamts von der Kita-Gebühr abgezogen. Über die Höhe des restlichen Beitrags erhalten die Erziehungsberechtigten vom Jugendamt unaufgefordert einen Bescheid.

2. Beitragsentlastung für Kinder unter 3 Jahren

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. Der Bayerische Landtag hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 zugestimmt und das Gesetz ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS zur Verfügung.


Stadt Nürnberg
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt

Finanzabteilung - Kindertageseinrichtungen

Dietzstraße 4

90443 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-16184

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