Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung können Sie nur persönlich vor Ort mit Online-Terminvereinbarung beantragen.
Die Leistung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Beschreibung
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder im gebündelten Bedarfsverkehr führt, benötigt zusätzlich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Führerscheine aus Anlage 11-Staaten müssen umgeschrieben werden, bevor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann.
Ausländischen Führerschein aus Anlage 11-Staaten umschreiben
- amtliche/s Ausweisdokument/e
- EU-Kartenführerschein (muss zuerst beantragt werden, falls noch nicht vorhanden)
- zusätzlich bei Papierführerschein: Karteikartenabschrift der ausstellenden auswärtigen Führerscheinstelle, falls der vorhandene Führerschein nicht von der Stadt Nürnberg ausgestellt oder erweitert wurde. Die Karteikartenabschrift ist vorab telefonisch bei der Ausstellungsbehörde anzufordern und direkt an die Fahrerlaubnisbehörde in Nürnberg zu schicken oder zu faxen.
- augenärztliche, betriebs- oder arbeitsmedizinische Bescheinigung über das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - nicht älter als zwei Jahre
- ärztliche Bescheinigung auf gesondertem Vordruck - nicht älter als ein Jahr
Zusätzlich bei erstmaliger Beantragung sowie bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus:
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit - nicht älter als ein Jahr
Zusätzlich bei Krankenwagen:
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
Verkehr mit Taxen
Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Verkehr mit Mietwagen
Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind.
Krankenkraftwagen
Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt.
Gebündelter Bedarfsverkehr
Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.
Linienverkehr
Zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung dient, von
- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- Theaterbesuchern
Auch fällt darunter:
- Ausflugsfahrten, Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
- Ferienziel-Reisen, Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt
Am 01.08.2021 trat die Änderung des Fahrgastbeförderungsgesetzes in Kraft.
Seitdem fällt die bisherige Ortskundeprüfung weg. Bei der Neubeantragung eines Fahrgastbeförderungsscheins muss die Ortskundeprüfung nicht mehr nachgewiesen werden. Anstelle der Ortskundeprüfung muss dann ein Fachkundenachweis vorgelegt werden.
Da die Inhalte des Fachkundenachweises aber noch nicht festgelegt wurden, gibt es zunächst
folgende Übergangsregelung:
Ab 01.08.2021 wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskunde und der Fachkunde erteilt. Die Fahrerlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die Fahrerlaubnis erlischt, wenn der Nachweis über die Fachkunde nicht innerhalb eines Jahres nach der Beauftragung der für den Nachweis zuständigen Stelle vorgelegt wird. Das bedeutet, dass die Fachkunde innerhalb eines Jahres nachzuweisen ist, wenn feststeht, wo und in welcher Form der Fachkundenachweis abzulegen ist.
Diese Regelungen gelten nur für die Neubeantragung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei einer Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss der Fachkundenachweis nicht erbracht werden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird wie bisher für fünf Jahre erteilt.
Erweiterungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – z.B. von Taxi auf Mietwagen – werden wie Neuanträge behandelt; d.h. hier ist der Fachkundenachweis zu erbringen.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird befristet für drei Jahre erteilt/ verlängert.
Ausnahme: Fahrerlaubnisse die vor dem 01.08.2021 erstmals erteilt wurden, verlängern sich auf Antrag um fünf Jahre.
Es empfiehlt sich bei Verlängerung eine rechtzeitige Antragstellung, frühestens sechs Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Erstmalige Erteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linien- sowie gebündelten Bedarfsverkehr:
- Hauptwohnung in Nürnberg
- Mindestalter 21 Jahre
- zweijähriger Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre (deutscher, EU/EWR- oder Anlage 11-Führerschein)
Erstmalige Erteilung für Krankenkraftwagen:
- Mindestalter 19 Jahre
- einjähriger Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre (deutscher EU/EWR- oder Anlage 11-Führerschein)
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zur Entscheidung in der Regel vier bis sechs Wochen.
| erstmalige Erteilung | 45,10 Euro |
| Verlängerung | 38,00 Euro |
| Führungszeugnis | 13,00 Euro |
| bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich | 35,80 Euro |
