Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt


Gebrauchtes Fahrzeug aus dem Ausland zulassen

Beschreibung

Ein im Ausland erworbener Gebrauchtwagen (auch Anhänger und Motorräder) soll in Nürnberg zugelassen werden.

Die Zulassung können Sie nur persönlich vor Ort mit Terminvereinbarung beantragen. 
Der Antrag kann auch durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.

  • amtliche/s Ausweisdokument/e mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift) 
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
  • Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer 
  • falls vorhanden: alle Kennzeichenschilder der letzten Zulassung

Zusätzliche Unterlagen für Fahrzeuge, die im EU-Ausland gekauft wurden:

  • Zulassungsbescheinigung(en), z. B. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • falls vorhanden EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (CoC) 
  • Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (CoC) vorhanden ist

  • Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist
  • Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

  • Formblatt Vollmacht oder Notarvollmacht
  • amtliche/s Ausweisdokument/e der Vollmacht gebenden Person im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
  • amtliche/s Ausweisdokument/e der bevollmächtigten Person im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)

  • Vollmacht zur Vertretung unterschrieben von einer zeichnungsberechtigten Person sowie einen Nachweis zum Gewerbe/Verein (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) 

Sie können den Online-Dienst nicht nutzen, wenn

  • ein Fahrzeug durch eine dritte Person (Privatperson) oder auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll
  • für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vorhanden sind

Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.

Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.

In der Regel können wir die Hauptuntersuchung aus Datenbanken abrufen und sie ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen. Dann können wir Ihr Fahrzeug zulassen. Sollte beides nicht möglich sein, müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen, ggf. durch Zweitschrift der Prüforganisation.

Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.

Die siebenstellige eVB-Nummer erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft. Diese ermöglicht den Zulassungsbehörden den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten und dient als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt – mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen – für alle Arten von Kennzeichen zur Verwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster / Formulare weiter.

Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit der eVB-Nummer wenden Sie sich bitte immer zuerst an seine Versicherungsgesellschaft.

Kennzeichenschilder können Sie bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet erwerben.

Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.

Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.

Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.

Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.

Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.

Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.

  • Ihr Fahrzeug ist ein Gebrauchtfahrzeug/Anhänger aus dem Ausland.
  • Das Fahrzeug soll in Nürnberg zugelassen werden.
  • Sie sind mit Hauptwohnsitz in Nürnberg gemeldet oder haben ihren Betriebssitz in Nürnberg.

Zulassung eines gebrauchten Kfz:30 Euro

Zusätzliche Gebühren:
Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis € 2,60 Euro anfallen.
Es können zusätzliche Gebühren für Siegel- und Prüfplaketten entstehen.