Sie können die Anzeige mit dem Online-Dienst übermitteln.
Beschreibung
Wer einen Einzelhandel mit Tierarzneimitteln betreiben will, muss dies beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Tierärztliche Hausapotheken
Tierärzte müssen den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke vor Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt anzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
Einzelhändler, Tierheilpraktiker
Betriebe, die freiverkäufliche Arzneimittel für Tiere in den Verkehr bringen (z.B. Einzelhändler), sowie Personen, die dies selbständig und berufsmäßig tun (z.B. Tierheilpraktiker), müssen vor Beginn der Tätigkeit das Inverkehrbringen von Arzneimitteln beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalter von Lebensmittel liefernden Tieren
Die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt der Überwachung des Veterinäramtes. So sind der Bezug (tierärztliche Anwendungs- und Abgabebelege) und die Anwendungen von apothekenpflichtigen einschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vom Tierhalter zu dokumentieren.
Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln (PDF-Dokument)
Der Einzelhandel mit Tierarzneimitteln ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
| Apothekenbescheinigung | 10 Euro |
| Zulassung als Arzneimittelhersteller | 200 Euro |
Für Anfahrt und Arbeitszeit des Amtstierarztes können weitere Gebühren anfallen.
