Sie können die Waffenbesitzkarte online oder persönlich vor Ort beantragen. Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung vor Ort online einen Termin.
Beschreibung
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition erwerben und besitzen möchte oder erbt, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen. Sie berechtigt nicht zum Führen einer Waffe. Mit der Waffenbesitzkarte dürfen Schusswaffen ungeladen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. zum Schießstand oder Büchsenmacher). Zum Mitführen einer geladenen Waffe benötigen Sie einen Waffenschein.
Kleinen Waffenschein beantragen
Erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz sind sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Luftdruckwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag, Wurf oder anders verwendet Verletzungen verursachen. Darunter fallen zum Beispiel Säbel, Schwerter, Degen und Elektroimpulsgeräte.
- amtliches Ausweisdokument
- Falls bereits vorhanden: Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen (Bilder des Waffenschranks in offenem und geschlossenem Zustand, Bild der Typenplakette von der Innenseite der Tür)
- Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört.
- Jäger: Gültiger Jagdschein
- Erben: Erbnachweis (Erbschein oder Testament), gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben. (Hinweis: Soweit sich Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, kann aber auch bei der Waffenbehörde abgeliefert werden).
- Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische oder waffentechnische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes
Das Mindestalter für den Umgang mit Waffen beträgt generell 18 Jahre.
Das Mindestalter für den Umgang mit großkalibrigen Waffen (größer als Kaliber .22lr) als Sportschütze ist 25 Jahre. Eine Ausnahme ist ab dem 21. Lebensjahr möglich. Dafür müssen Sie auf eigene Kosten ein fachpsychologisches Gutachten über die waffenrechtliche Eignung vorlegen.
Nach dem Erhalt oder der Abgabe einer Waffe müssen Sie diese innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt an- bzw. abmelden. Dabei muss die Waffenbesitzkarte vorgelegt werden.
Sie können uns die benötigen Unterlagen, Ihre Waffenbesitzkarte und Kaufvertrag/Rechnung zuschicken oder in unseren Hausbriefkasten werfen. Nach Erledigung erhalten Sie die Papiere mit einer Rechnung zur Überweisung der Gebühren zugeschickt.
Alternativ können Sie online einen Termin vereinbaren.
Wenn Sie Waffen erben, sind Sie verpflichtet, dies innerhalb von vier Wochen beim Ordnungsamt zu melden.
Wer die Waffen anschließend weiterhin in seinem Besitz behalten möchte, muss eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Auch bei Erben müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Dies kann zu weiteren Kosten führen. Zum Beispiel muss in die Waffen ein technisches Blockiersystem eingebaut oder ein neuer Waffenschrank gekauft werden.
Falls Sie die Waffen abgeben möchten, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten zur Abgabe.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Einzelfall beim Ordnungsamt unter 09 11 / 2 31-22 60 oder 09 11 / 2 31-53 28.
Ab 18 Jahren frei erwerblich sind Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen „PTB“ haben.
Frei erwerblich ab 18 Jahren sind auch Luftdruckwaffen mit einer maximalen Geschossenergie von weniger als 7,5 Joule. Solche Luftdruckwaffen sind mit Buchstaben „F“ in einem Fünfeck gekennzeichnet.
Waffen, die diese Zeichen tragen, dürfen ohne Waffenbesitzkarte erworben werden. Auch der Besitz ist erlaubnisfrei.
Zum Führen von Waffen mit dem PTB-Zeichen ist jedoch der Besitz eines kleinen Waffenscheines erforderlich.
Waffen mit dem Prüfzeichen „F“ in einem Fünfeck dürfen nicht mitgeführt werden.
Verboten ist der Umgang mit folgenden Waffen:
- Stahlruten
- Schlagringe
- Wurfsterne
- Nunchakus
- Faustmesser
- Butterflymesser etc.
Die Liste ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich in Zweifelsfällen beim Ordnungsamt.
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
Das Ordnungsamt holt zur Prüfung der Zuverlässigkeit Auskünfte bei folgenden Stellen ein:
- Bundeszentralregister
- zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Polizei
- Landesamt für Verfassungsschutz
Den Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses muss der Antragsteller erbringen (z. B. als Sportschütze oder Jäger).
Sammler und Sachverständige müssen einen schriftlichen Bericht zu ihrem Thema vorlegen, der vom Bayerischen Landeskriminalamt geprüft wird. Gefährdete Personen müssen im Einzelfall Nachweise erbringen, um eine potenzielle Gefahr zu belegen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu drei Wochen, da die Erteilung der Waffenbesitzkarte von den Auskünften weiterer Stellen abhängt.
Wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen und Ihre Zuverlässigkeit gegeben ist, wird die Waffenbesitzkarte ausgestellt und Ihnen per Post zugeschickt.
| Waffenbesitzkarte | 40 Euro |
| Berechtigung zum Erwerb von Munition | 25 Euro |
| weitere Berechtigungen zum Erwerb von Munition | 12,50 Euro |
Die gelbe Waffenbesitzkarte enthält bereits die Berechtigung zum Erwerb von Munition.
Die Gebühr können Sie im Online-Dienst direkt per PayPal oder Kredit-/Debitkarte (Mastercard, Visa) bezahlen.
