Foto: Uwe Niklas 2013

Liegenschaftsamt

Abstandsflächenvereinbarung

Nach dem Baurecht müssen Bauwerke so situiert sein, dass bestimmte Abstände zur Grenze des Baugrundstückes eingehalten werden (sogen. Abstandsflächen). Greifen die Abstandsflächen darüber hinaus in benachbarte Grundstücke ein, muss der Nachbar bereit sein, diese Restfläche auf seinem Grundstück auf Dauer zu dulden. Er darf dann diese Fläche selbst nicht bebauen und auch bei der Bebauung seines eigenen Grundstückes selbst nicht als Abstandsfläche heranziehen. Wenn städtische und stiftungseigene Grundstücke benachbart sind, dann ist zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung für die betroffenen Nachbargrundstücke der Abschluss einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Sicherung der fremden Abstandsflächen erforderlich.