Die Vermietung von Lagerräumen nimmt die Abteilung Liegenschaftsverwaltung des Amtes vor. Gleiches gilt für die Anmietung für den städtischen Bedarf.
Die Vermietung von Lagerräumen nimmt die Abteilung Liegenschaftsverwaltung des Amtes vor. Gleiches gilt für die Anmietung für den städtischen Bedarf.