Verschiedene gesetzliche Normen des Baugesetzbuches (BauGB)und des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) berechtigen die Kommune, zu privaten Kaufverträgen ein Vorkaufsrecht auszuüben, so beispielsweise wenn bebauter Grundbesitz im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt.
