Wichtige Hinweise

Welche Fristen sind zu beachten?

Führerscheine aus anderen Staaten berechtigen für sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Um lückenlos Kraftfahrzeuge führen zu können, sollte die Umschreibung rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt werden.

Diese sollte mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung beantragt werden.

Sollte es zu einer Erteilung nach Ablauf dieser Halbjahresfrist kommen, besteht in der Zwischenzeit keine Fahrberechtigung. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.

Wann besteht keine Fahrberechtigung?

Mit einer ausländischen Fahrerlaubnis besteht keine Fahrberechtigung, wenn

  • Sie zum Zeitpunkt der Erteilung in Deutschland angemeldet waren (ein ständiger Auslandsaufenthalt von mindestens 185 Tagen muss über den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden)
  • Sie lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind
  • Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben
  • Ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
  • ein Fahrverbot besteht oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

Was passiert mit dem ausländischen Führerschein bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis?

Bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein eingezogen werden. Der Führerschein verbleibt bei der Fahrerlaubnisbehörde. Bei EU-Staaten oder bei Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Rückführabkommen geschlossen hat, werden die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an das jeweilige Ausstellungsland zurückgeschickt.

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