Sie können den Waffenbesitzwechsel schriftlich oder persönlich vor Ort mitteilen.
Bitte vereinbaren Sie für die Mitteilung vor Ort online einen Termin.
Beschreibung
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder einer anderen berechtigten Person überlassen, müssen Sie das der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigen (§ 37a WaffG). Dazu gehört auch, dass Sie der Behörde Ihre entsprechende Waffenbesitzkarte im Original vorlegen, damit die Änderung eingetragen werden kann (§ 37g WaffG).
Ein Waffenbesitzwechsel findet in diesen Fällen statt:
- Kauf oder Überlassung zwischen Privatpersonen
- Kauf oder Überlassung über einen Waffenhändler
- Schenkung
- andere Eigentumsübertragungen
- Nachweis über den Erwerb oder die Überlassung (i.d.R. Kaufvertrag)
- Waffenbesitzkarte im Original
Ein Überlassungsvertrag braucht nach § 37f WaffG auf jeden Fall folgende Angaben:
- Angaben des Überlassers (Name, Anschrift und Geburtsdatum)
- Angaben des Erwerbers (Name, Anschrift und Geburtsdatum)
- Angaben zur Waffe (Hersteller, Kaliber, Seriennummer)
- Zeitpunkt des Besitzwechsels
Wenn Sie eine Waffe oder auch mehrere geerbt haben, müssen Sie das innerhalb von vier Wochen beim Ordnungsamt melden.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Bei einem schriftlichen Antrag
Wenn alle Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen, wird die Waffenbesitzkarte geändert und Ihnen per Post zugeschickt.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr eine Woche zzgl. Postlaufzeiten.
Bei einem Vor-Ort-Termin
Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, nehmen Sie die geänderte Waffenbesitzkarte unmittelbar wieder mit.
| Austrag einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte | 10 Euro |
| Eintrag einer Waffe in die Waffenbesitzkarte | 15 Euro |
| Ein- oder Austrag jeder weiteren Waffe | 7,50 Euro |
