Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt

E-Kennzeichen beantragen

Beschreibung

Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) zulässt, kann ein E-Kennzeichen erhalten.

Sie können das E-Kennzeichen bei der Neuzulassung und jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen (siehe „Verwandte Themen“).

  • amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
  • ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
  • Fahrzeugbrief und Zulassungsbescheinigung Teil II oder EG-Übereinstimmungserklärung (CoC-Papier)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat (bei einem Termin vor Ort reicht die Vorlage einer EC-Karte aus)

Zusätzliche Unterlagen

Bei Beantragung durch eine bevollmächtigte Person:

  • Formblatt Vollmacht
  • Personaldokument des Vollmachtgebers im Original (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
  • Personaldokument des Bevollmächtigten im Original

Bei Firmen:

  • Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
  • Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
  • amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Bei Vereinen:

  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
  • Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

In Nürnberg existieren derzeit keine Umweltzonen und keine Bevorrechtigungen im Straßenverkehr. Für das Befahren von Umweltzonen in anderen Städten ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine (grüne) Feinstaub-Plakette (meist Schadstoffgruppe 4) notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L.

Ja, wenn es die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie das E-Kennzeichen nachträglich unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder beantragen.

Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)-Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen müssen Sie die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers durch eine Herstellerbescheinigung oder ein Gutachten nach §21 StVZO nachweisen.

Sie erhalten ein E-Kennzeichen, wenn Ihr Fahrzeug über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügt:

  • ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
  • ein reines Batterieelektrofahrzeug
  • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug 1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Sie bezahlen nur die üblichen Zulassungsgebühren. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für das E-Kennzeichen.