Beschreibung
Soll Ihr fabrikneues Kraftfahrzeug (auch Anhänger und Motorräder) erstmals im Straßenverkehr zugelassen werden, müssen Sie es bei Ihrer Zulassungsbehörde anmelden. Die Neuzulassung kann für fabrikneue oder bisher nicht zugelassene Fahrzeuge beantragt werden.
Sie können Ihr Fahrzeug direkt online zulassen: Melden Sie sich dafür bei Ihrem BundID-Konto an.
Als Privatperson können Sie sich für die Online-Neuzulassung mit diesen Zugängen zu Ihrem BundID-Konto anmelden:
- Ihrem ELSTER-Zertifikat
- Ihrem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
- Ihrer eID-Karte
- Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion
Als juristische Person melden Sie sich über Ihr Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat an.
Weitere Informationen zur BundID finden Sie hier:
Sie können den Neuwagen online oder vor Ort zulassen.
Direkt im Online-Dienst erhalten Sie Ihren automatisierten Zulassungsnachweis. Mit diesem Nachweis können Sie ab diesem Zeitpunkt für 14 Tage Ihr Fahrzeug nutzen. Innerhalb dieser Zeit erhalten Sie von der Kfz-Zulassungsstelle Ihre Stempelplaketten oder Plakettenträger per Post.
Wenn Sie Ihren Antrag im Online-Dienst beantragen, können Sie den QR-Code für den digitalen Fahrzeugschein direkt und kostenfrei herunterladen.
Bitte beachten Sie:
Bevor Sie den Online-Dienst starten (Button rechts unten), melden Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (Button rechts oben) an. Andernfalls steht Ihnen der Online-Dienst zur Fahrzeugzulassung nicht zur Verfügung.
- Rufen Sie die Online-Kfz-Zulassung auf
- Klicken Sie auf „Anmelden“. Wenn Sie bereits ein Konto haben, melden Sie sich an. Andernfalls registrieren Sie sich für das Nutzerkonto.
- Legen Sie den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II frei.
- Geben Sie die geforderten Daten ein.
- Wählen Sie Ihr Kennzeichen aus.
- Bezahlen Sie online die Gebühr.
- Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sind sofort online verfügbar. Laden Sie diesen bitte innerhalb von 30 Minuten herunter oder senden Sie sich diesen per E-Mail selbst zu. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
- Sobald Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis ausgedruckt und sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, können Sie losfahren. Der Ausdruck ist bei Fahrten mit dem Fahrzeug immer mitzuführen.
- Wenn Sie Plaketten per Post erhalten haben, kleben Sie diese auf das Kennzeichen.
Um Ihr Fahrzeug vor Ort zuzulassen, vereinbaren Sie bitte online einen Termin.
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer
Bei einem Online-Antrag
- Online-Identifizierung als Privatperson über BundID-Nutzerkonto entweder mit Zugang über Ihr Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder mit Zugang über Ihr ELSTER-Zertifikat
- Online-Identifizierung als Unternehmen über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Zertifikat
Bei einem Vor-Ort-Termin
- amtliche/s Ausweisdokument/e mit Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie. Falls Sie ein Ausweisdokument ohne Unterschrift besitzen, ist ein weiteres amtliches Dokument mit Unterschrift z. B. Führerschein notwendig.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (CoC)
Zusätzliche Unterlagen
- Formblatt Vollmacht oder Notarvollmacht
- amtliche/s Ausweisdokument/e des Vollmachtgebers im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
- amtliche/s Ausweisdokument/e des Bevollmächtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
- Zulassungsbescheinigung(en) Teil I und II und - falls vorhanden - COC-Papiere/Datenbestätigung
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, wenn für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist
- Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters
- amtliche Ausweisdokumente der Erziehungsberechtigten
- Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist: Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts (wird vom Jugendamt ausgestellt)
Sie können den Online-Dienst nicht nutzen, wenn
- ein Fahrzeug durch eine dritte Person (Privatperson) oder auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll
- für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vorhanden sind
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.
Nein, in diesem Fall können Sie kein Fahrzeug zulassen. Bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.
Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.
Die siebenstellige eVB-Nummer erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft. Diese ermöglicht den Zulassungsbehörden den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten und dient als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt – mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen – für alle Arten von Kennzeichen zur Verwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster / Formulare weiter.
Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit der eVB-Nummer wenden Sie sich bitte immer zuerst an Ihre Versicherungsgesellschaft.
Kennzeichenschilder können Sie bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet erwerben.
Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.
Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.
Vollmachten für die Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.
Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.
Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.
Sie haben Ihre Hauptwohnung oder den Betriebs- bzw. Vereinssitz in Nürnberg.
Bei einem Online-Antrag
- Für eine Online-Kfz-Zulassung benötigen Sie ein Benutzerkonto bei BundID entweder mit Zugang über Ihr Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder mit Zugang über Ihr ELSTER-Zertifikat.
- Ihr Fahrzeug oder Anhänger ist ein Neufahrzeug, das erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen werden soll.
Bei einem Vor-Ort-Termin
Einen Termin bei der Zulassungsbehörde. Bitte vereinbaren Sie diesen online.
Bei einem Online-Antrag
Bei einem Online-Antrag können Sie Ihr Fahrzeug mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis sofort nutzen.
Die Zulassungsbehörde versendet die endgültigen Dokumente innerhalb von 6 Kalendertagen.
Bei einem Vor-Ort-Termin
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann Ihr Fahrzeug unmittelbar vor Ort zugelassen werden.
Bei einem Online-Antrag
| Neu- oder Erstzulassung | 12,80 Euro |
| Reservierung des Wunschkennzeichens | 2,60 Euro |
Bei einem Vor-Ort-Termin
| Neu- oder Erstzulassung ab | 29,90 Euro |
| Wunschkennzeichen | 10,20 Euro |
| Reservierung des Wunschkennzeichens | 2,60 Euro |
Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis 2,60 Euro anfallen.
Die Gebühr können Sie im Online-Dienst direkt mit einer der gängigen Debit- und Kreditkarten (Visa, Mastercard) bezahlen.
