Betriebe werden aufgrund einer vorgegebenen Risikobewertung nach den Richtlinien des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen in aller Regel unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der Verbrauchergruppe, der Empfindlichkeit der jeweiligen Lebensmittel, als auch nach der Zuverlässigkeit der Lebensmittelunternehmer*innen sowie den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.
Bei den Betriebskontrollen wird vor allem auf folgende Punkte besonderes Augenmerk gelegt:
- den hygienischen Zustand und die hygienische Arbeitsweise
- die Personalhygiene und Personalschulung
- die Einhaltung von baulichen und technischen Vorschriften
- den Erhaltungszustand von Räumen, Einrichtungsgegenständen, sowie Arbeitsmitteln
- die Einhaltung des Eigenkontrollsystems
- die Kennzeichnung und Aufmachung der gelagerten und angebotenen Waren und Speisen
Die große Bandbreite der Betriebe umfasst u.a. landwirtschaftliche Produktionsbetriebe, Märkte, industrielle Herstellungsbetriebe, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte sowie Gastronomiebetriebe und Großküchen. Auch Apotheken, Drogeriemärkte, Schmuckgeschäfte, Bekleidungsgeschäfte, Friseursalons, Kosmetik- und Tattoostudios sowie Tabakwarengeschäfte unterliegen der Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung.
Überprüft werden folgende Produkte:
- Lebensmittel
- Nahrungsergänzungen
- Bedarfsgegenstände
- Kosmetische Mittel
- Freiverkäufliche Arzneimittel
- Spielwaren
- Bekleidung
- Schmuck
- Tabak
- Reinigungsmittel
Die richtige Angabe von Preisen für Waren und Dienstleistungen regelt die Preisangabenverordnung.
Probenahmen erfolgen nach einem landesweit vorgegebenen Probeplan, bei Betriebskontrollen, wenn Verdacht auf verdorbene oder nicht richtig gekennzeichnete Waren besteht, bei Verbraucherbeschwerden und bei aktuellen Ereignissen. Die Untersuchungen der Proben erfolgen durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen und Oberschleißheim.
Werden bei Betriebskontrollen schwerwiegende oder wiederholt Verstöße festgestellt, so erfolgt eine Veröffentlichung des Betriebes und des Sachverhaltes auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Lebensmittelsicherheit. Die Informationen über die Mängel und darüber, ob sie mittlerweile abgestellt sind werden seitens der Behörde stetig und nach jeder Kontrolle aktualisiert. Die Einträge stehen den Verbraucher*innen sechs Monate im Internet zur Verfügung.
Befinden sich Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Handel, von denen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, erfolgt eine öffentliche Warnung und eine Rücknahme der Artikel vom Markt.
Bei jeder öffentlich zugänglichen Veranstaltung, bei der Speisen und Getränke angeboten werden, müssen lebensmittelrechtliche Anforderungen aus Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes eingehalten werden. Dies gilt auch für nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Veranstaltungen von Vereinen, gemeinnützigen Organisationen oder Privatpersonen (z.B. Sommerfest, Straßenfest, Weihnachtsmarkt). Sie sind dann auch Lebensmittelunternehmen und Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelrechts.
Für die Durchführung von nicht kommerziellen öffentlichen Festen von Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen finden Sie die wichtigsten lebensmittelrechtlichen Anforderungen in den beiden Informationsblättern.
Weitere Informationen zu Erlaubnissen für Veranstaltungen:
