
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zollkennzeichen genannt).

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zollkennzeichen genannt).

Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) zulässt, kann ein E-Kennzeichen erhalten.

Wenn Sie oder Ihr Fahrzeug von der Kraftfahrzeugssteuer befreit sind, können Sie ein grünes Kennzeichen (grüne Beschriftung auf weißem Grund) beantragen.

Fahrzeuge, die 30 Jahre und älter sind, können als Oldtimer zugelassen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (sogenanntes H-Kennzeichen).

Ein Fahrzeug soll für eine begrenzte Zeit, zum Beispiel für eine Probe- oder Überführungsfahrt, zugelassen werden. Hierfür gibt es Kurzzeitkennzeichen.

Rote Oldtimerkennzeichen dürfen für Probe-, Überführungs- und Reparaturfahrten verwendet werden sowie für Fahrten zu Veranstaltungen, bei denen Oldtimer-Fahrzeuge präsentiert oder ausgestellt werden.

Rote Dauerkennzeichen können Händler, Werkstätten und Hersteller für einen befristeten Zeitraum zur wiederkehrenden Verwendung beantragen.

Mit dem Saisonkennzeichen kann ein Fahrzeug für einen jährlich wiederkehrenden Zeitraum verwendet werden.

Mit einem Wechselkennzeichen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zuzulassen.

Sie können Ihr Kennzeichen mitnehmen, sofern bestimmte Kriterien gleich bleiben. Ebenfalls können Wunschkennzeichen zugeteilt werden, sofern die gewünschte Kombination nicht bereits vergeben ist.