Beschreibung
Ihr Fahrzeug muss in folgenden Fällen umgemeldet oder wiederzugelassen werden:
- Sie sind von außerhalb nach Nürnberg zugezogen,
- Sie möchten ein gebrauchtes Kfz, das vorher auf jemanden anderen zugelassen war, auf sich zulassen oder
- Ihr abgemeldetes Kfz auf dieselbe Person wieder zulassen.
Bei einer Änderung Ihrer Adresse innerhalb von Nürnberg wählen Sie bitte folgende Leistung:
Adresse in Fahrzeugpapieren ändern
Sie können Ihr Fahrzeug direkt online ummelden oder zulassen. Melden Sie sich für den Online-Dienst mit Ihrem BundID-Konto an. Informationen zur BundID finden Sie auch hier.
Sie können den Gebrauchtwagen online oder vor Ort ummelden oder zulassen. Für den Vor-Ort-Besuch vereinbaren Sie bitte online einen Termin. Der Antrag kann bei einem Vor-Ort-Termin auch durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug online zulassen, erhalten Sie die Stempelplaketten oder Plakettenträger per Post. Bitte beachten Sie: ein online zugelassenes Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger darf bis zum Erhalt der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 14 Tage, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die 14-Tages-Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Zulassungsnachweise.
- Rufen Sie das i-Kfz-Portal auf.
- Identifizieren Sie sich.
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Zulassungsbehörde abgemeldet wurde, legen Sie den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), bei Halterwechsel auch den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), frei. Bei einer vorherigen Online-Abmeldung ist dieser bereits freigelegt.
- Geben Sie folgenden Daten ein:
- Kfz-Kennzeichen und ggf. die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
- Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I
- Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel)
- Datum einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) und je nach Fahrzeugtyp Datum einer gültigen Sicherheitsprüfung (SP)
- Elektronische Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung (eVB)
- Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
- Soll Ihr Fahrzeug ein neues Kennzeichen bekommen? Wenn ja, das nächste freie Kennzeichen, ein Wunschkennzeichen oder ein bereits reserviertes Kennzeichen? Bitte wählen Sie aus.
- Ihre Antragsdaten werden sofort automatisiert geprüft.
- Bezahlen Sie nun online die Gebühr.
- Sie erhalten eine Übersicht über Ihre Eingaben und bestätigen die Eingaben.
- Ihr Antrag wird sofort automatisiert geprüft. Sofern Kfz-Steuerrückstände, Gebührenrückstände vorhanden sind, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.
- Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sind sofort online verfügbar. Laden Sie diesen bitte innerhalb von 30 Minuten herunter oder senden Sie sich diesen per E-Mail selbst zu. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
- Sobald Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis ausgedruckt und gut sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, können Sie losfahren. Der Ausdruck ist bei Fahrten mit dem Fahrzeug immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Die Zulassungsbehörde sendet Ihnen mit der Post den Zulassungs- und Gebührenbescheid, die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel), die Stempelplaketten sowie der Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU).
- Bei Kennzeichenwechsel: Kleben Sie die Plaketten auf das Kennzeichen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), bei Halterwechsel zusätzlich Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - bei Halterwechsel und / oder Wiederzulassung
- Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer
Beim Online-Antrag:
- Online-Identifizierung als Privatperson über BundID-Nutzerkonto
- Online-Identifizierung als Unternehmen über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Zertifikat
Vor Ort:
Amtliche/s Ausweisdokument/e mit aktuellen Daten (z.B. Name und Adresse) und Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie. Falls Sie ein Ausweisdokument ohne Unterschrift besitzen, ist ein weiteres amtliches Dokument mit Unterschrift (z.B. Führerschein) notwendig.
Zusätzliche Unterlagen
- Formblatt Vollmacht (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- amtliche/s Ausweisdokument/e des Vollmachtgebers im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
- amtliche/s Ausweisdokument/e des Bevollmächtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
Für ein neues Nürnberger Kennzeichen mit verdecktem Sicherheitscode/s: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und alle alten Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung(en) Teil I und II und – falls vorhanden - COC-Papiere/Datenbestätigung
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist
- Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters
- amtliche Ausweisdokumente der Erziehungsberechtigten
- Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist: Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts (wird vom Jugendamt ausgestellt)
Sie können den Online-Dienst nicht nutzen, wenn
- ein Fahrzeug durch eine dritte Person (Privatperson) oder auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll
- für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vorhanden sind
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.
Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.
In der Regel können wir die Hauptuntersuchung aus Datenbanken abrufen und sie ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen. Dann können wir Ihr Fahrzeug zulassen. Sollte beides nicht möglich sein, müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen, ggf. durch Zweitschrift der Prüforganisation.
Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.
Die siebenstellige eVB-Nummer erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft. Diese ermöglicht den Zulassungsbehörden den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten und dient als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt – mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen – für alle Arten von Kennzeichen zur Verwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster / Formulare weiter.
Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit der eVB-Nummer wenden Sie sich bitte immer zuerst an seine Versicherungsgesellschaft.
Kennzeichenschilder können Sie bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet erwerben.
Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.
Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.
Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.
Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.
Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.
Für eine Online-Zulassung benötigen Sie:
- eine neue Stempelplakette und neue Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) mit jeweils einem verdeckten Sicherheitscode
- ein Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse).
Online:
1) Adressänderung bei Umzug innerhalb Nürnbergs: 4,30 Euro
2) Ein Kfz ummelden, das nicht in Nürnberg zugelassen ist:
- Kfz mit bisherigem Kennzeichen ummelden: 9,90 Euro
- Kfz mit neuem Kennzeichen ummelden: 12,10 Euro
3) Ein Kfz ummelden, das in Nürnberg zugelassen ist:
- mit bisherigem Kennzeichen: 10,40 Euro
- mit neuem Kennzeichen: 12,40 Euro
4) Ein Fahrzeug wiederzulassen, das abgemeldet ist:
- das Kfz war vor der Abmeldung in Nürnberg auf Sie zugelassen: 10,60 Euro
- alle anderen Wiederzulassungsfälle: 12,80 Euro
Zusätzliche Gebühren:
Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis 2,60 Euro anfallen.
Gegebenenfalls entstehen zusätzliche Gebühren für Siegel- und Prüfplaketten.
Vor Ort:
1) Adressänderung bei Umzug innerhalb Nürnbergs: 11,10 Euro
2) Ein Kfz ummelden, das nicht in Nürnberg zugelassen ist:
- Kfz mit bisherigem Kennzeichen ummelden: 23,60 Euro
- Kfz mit neuem Kennzeichen ummelden: 27,10 Euro
3) Ein Kfz ummelden, das in Nürnberg zugelassen ist:
- mit bisherigem Kennzeichen: 24,20 Euro
- mit neuem Kennzeichen: 26,20 Euro
4) Ein Fahrzeug wiederzulassen, das abgemeldet ist:
- das Kfz war vor der Abmeldung in Nürnberg auf Sie zugelassen: 23,00 Euro
- alle anderen Wiederzulassungsfälle: 30,00 Euro
Zusätzliche Gebühren:
Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis 2,60 Euro anfallen.
Gegebenenfalls entstehen zusätzliche Gebühren für Siegel- und Prüfplaketten.
