Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt


Gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragen

Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafés und Diskotheken fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff „Gaststättengewerbe“.

Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein, ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese muss vor Betriebsbeginn persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt beantragt werden.

Falls Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten, können Sie sich hier informieren.
Gewerbe anmelden

Sie können eine gaststättenrechtliche Erlaubnis online, schriftlich oder vor Ort beantragen.

Beim Online-Antrag müssen alle erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen und von Ihnen vollständig hochgeladen werden.

Für die schriftliche Beantragung finden Sie die nötigen Formulare unter „Weiterführende Informationen“. Füllen Sie diese aus und senden Sie sie mit den erforderlichen Unterlagen an das Kontaktformular oder per Post.

Wenn Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten oder eine persönliche Beantragung bevorzugen, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin. 

Ihr Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft können Sie selbst online „zur Vorlage bei einer Behörde“ beantragen. Dann erfolgt ein direkter Versand vom Bundesamt für Justiz an das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg. 
Alternativ können Antragstellerinnen und Antragssteller mit Hauptwohnung in Nürnberg die Unterlagen auch durch das Ordnungsamt beantragen lassen. Wenn Sie nicht in Nürnberg wohnen, ist die Behörde am Ort der Hauptwohnung zuständig.

Die Antragsstellung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

  • gültiger Personalausweis/Reisepass
    Ausländische Antragstellende benötigen zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt
  • bei Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland: Angabe und Nachweis der Wohnorte der letzten 2 Jahre
  • bei Zuzug aus dem Ausland bzw. Wohnsitz außerhalb Deutschlands in den letzten 2 Jahren: Europäisches Führungszeugnis (Belegart NB EU) oder Strafregisterauszug aus dem Zuzugs-/Heimatland mit beglaubigter deutscher Übersetzung
    Hinweis: Nicht alle EU-Staaten stellen ein europäisches Führungszeugnis aus. In diesen Fällen ist ein Strafregisterauszug erforderlich.
  • bei Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht, amtliche/s Ausweisdokument/e der Vollmacht gebenden Person sowie amtliche/s Ausweisdokument/e der bevollmächtigten Person
  • Pacht- oder Mietvertrag, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet
    Bei Eigentum: aktueller Grundbuchauszug
    Bei Unterverpachtung: Zustimmung des Hauseigentümers
  • Unterrichtungsnachweis für das Gaststättengewerbe der Industrie- und Handelskammer Nürnberg oder München und Oberbayern
  • aktuelles behördliches Führungszeugnis mit dem Verwendungszweck „Gaststättenerlaubnis"
  • aktueller behördlicher Gewerbezentralregisterauszug mit dem Verwendungszweck „Gaststättenerlaubnis"
  • aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie Kassen- und Steueramts
  • Lage- und Grundrisspläne der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

zusätzlich bei Neuerrichtung, Umbau oder Nutzungsänderung:

  • Baugenehmigung/Nutzungsänderung mit Betriebsbeschreibung der Bauordnungsbehörde
  • genehmigte Baupläne
  • Baufreigabe durch den zuständigen Baukontrollmeister der Bauordnungsbehörde

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Handelsregisterauszug, schriftliche aktuelle Vollmacht usw.)

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

Als Gastwirt muss man keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen jedoch an einem Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilnehmen und den Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung reicht für eine Befreiung nicht aus.

Die Gebühren sind abhängig von der Betriebsart (Schank- und Speisegaststätte, Diskothek- und Vergnügungsstätte) und der Nettomonatspacht, maximal jedoch  6.000 Euro.