Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt

Neues Fahrzeug anmelden

Beschreibung

Soll Ihr fabrikneues Kraftfahrzeug (auch Anhänger) erstmals im Straßenverkehr zugelassen werden, müssen Sie es bei Ihrer Zulassungsbehörde anmelden. Die Neuzulassung kann für fabrikneue oder bisher nicht zugelassene Fahrzeuge beantragt werden.

Sie können Ihr Fahrzeug direkt online zulassen. Melden Sie sich für den Online-Dienst mit Ihrem BundID-Konto an. Informationen zur BundID finden Sie auch hier.

Sie können den Neuwagen online oder vor Ort zulassen. Für die Vor-Ort-Zulassung vereinbaren Sie bitte online einen Termin. Der Antrag kann bei einem Vor-Ort-Besuch auch durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.
Ein online zugelassenes Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger darf bis zum Erhalt der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 14 Tage, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die 14-Tages-Frist beginnt mit Abruf des automatisierten Zulassungsnachweis.

  1. Rufen Sie das i-Kfz-Portal auf.
  2. Klicken Sie auf „Anmelden“, um sich zu identifizieren. Wählen dazu ein Nutzerkonto aus. Wenn Sie bereits ein Konto haben, melden Sie sich an. Andernfalls registrieren Sie sich für das Nutzerkonto.
  3. Legen Sie den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II frei.
  4. Geben Sie folgenden Daten ein:
    Kfz-Kennzeichen und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
    Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
    Elektronische Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung (eVB)
    Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
  5. Welches Kennzeichen soll Ihr Fahrzeug bekommen? Das nächste freie Kennzeichen, ein Wunschkennzeichen oder ein bereits reserviertes Kennzeichen? Bitte wählen Sie aus.
  6. Ihre Antragsdaten werden sofort automatisiert geprüft.
  7. Bezahlen Sie nun online die Gebühr.
  8. Sie erhalten eine Übersicht über Ihre Eingaben und bestätigen die Eingaben.
  9. Ihr Antrag wird sofort automatisiert geprüft. Sofern Kfz-Steuerrückstände, Gebührenrückstände vorhanden sind, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.
  10. Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sind sofort online verfügbar. Laden Sie diesen bitte innerhalb von 30 Minuten herunter oder senden Sie sich diesen per E-Mail selbst zu. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
  11. Sobald Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis ausgedruckt und sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, können Sie losfahren. Der Ausdruck ist bei Fahrten mit dem Fahrzeug immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
    Wichtig: Ein online zugelassenes Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger darf bis zum Erhalt der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 14 Tage, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die 14-Tages-Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Zulassungsnachweis.
  12. Die Zulassungsbehörde sendet Ihnen mit der Post den Zulassungsbescheid inklusive des Gebührenbescheids, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die Stempelplaketten sowie der Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU).
  13. Kleben Sie die Plaketten auf das Kennzeichen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer

Beim Online-Antrag

  • Online-Identifizierung als Privatperson über BundID-Nutzerkonto (-> zur Einrichtung der BundID vgl.
  • Online-Identifizierung als Unternehmen über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Zertifikat

Vor Ort:

  • amtliche/s Ausweisdokument/e mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie. Falls Sie ein Ausweisdokument ohne Unterschrift besitzen, ist ein weiteres amtliches Dokument mit Unterschrift z. B. Führerschein notwendig.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (CoC)

Zusätzliche Unterlagen

  • Formblatt Vollmacht oder Notarvollmacht
  • amtliche/s Ausweisdokument/e des Vollmachtgebers im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
  • amtliche/s Ausweisdokument/e des Bevollmächtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)

  • Zulassungsbescheinigung(en) Teil I und II und – falls vorhanden - COC-Papiere/Datenbestätigung
  • Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist

  • Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist
  • Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

  • Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
  • Gewerbeanmeldung im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
  • amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
  • amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie

Sie können den Online-Dienst nicht nutzen, wenn

  • ein Fahrzeug durch eine dritte Person (Privatperson) oder auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll
  • für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vorhanden sind

Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.

Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.

Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.

Die siebenstellige eVB-Nummer erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft. Diese ermöglicht den Zulassungsbehörden den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten und dient als Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt – mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen – für alle Arten von Kennzeichen zur Verwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster / Formulare weiter.

Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit der eVB-Nummer wenden Sie sich bitte immer zuerst an seine Versicherungsgesellschaft.

Kennzeichenschilder können Sie bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet erwerben.

Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.

Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.

Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.

Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.

Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.

Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.

  • Für eine Online-Zulassung benötigen Sie ein Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse).
  • Ihr Fahrzeug oder Anhänger ist ein Neufahrzeug, das erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen werden soll.
  • Sie haben Ihre Hauptwohnung oder den Betriebs- bzw. Vereinssitz in Nürnberg.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann Ihr Fahrzeug unmittelbar vor Ort zugelassen werden. Bei einem Online-Antrag ist der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sofort online verfügbar. Die Zulassungsbehörde sendet Ihnen innerhalb von sechs Arbeitstagen die Dokumente per Post zu.

Online:
Neu- oder Erstzulassung 12,80 Euro

Vor Ort:
Neu- oder Erstzulassung ab 29,90 Euro


Wunschkennzeichen 10,20 Euro
Reservierung des Wunschkennzeichens 2,60 Euro

Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis 2,60 Euro anfallen.