Heimunterbringung von Blockschülern

Blockschüler/-innen haben einen Anspruch auf Unterbringung in einem Wohnheim, wenn die schulbedingte Abwesenheit von zu Hause bei Benützung regelmäßig fahrender Verkehrsmittel mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnort und Berufsschule (hin und zurück) mehr als drei Stunden beträgt.

Der Antrag auf Heimunterbringung muss rechtzeitig gestellt werden (spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn), da sonst eine Unterbringung nicht gewährleistet werden kann.

Den Antrag auf Heimunterbringung fordern Sie bitte bei Ihrer zuständigen Schule an.

Der Antrag ist vollständig ausgefüllt rechtzeitig im Sekretariat der Berufsschule abzugeben. Unvollständig ausgefüllte und verspätet abgegebene Anträge können nicht bearbeitet werden.

Wird der beantragte und zugewiesene Heimplatz ohne entsprechende schriftliche Abmeldung und ohne zwingenden Grund nicht angenommen, so ist der Schüler / die Schülerin für die entstehenden Heimkosten regresspflichtig. Sollte der Heimplatz nicht mehr benötigt werden, muss man sich rechtzeitig (d.h. mindestens 10 Tage vor Blockbeginn) an der Berufsschule abmelden. Auch bei Krankmeldungen ist eine Entschuldigung bzw. Abmeldung über die zuständige Schule nötig.
Ein genehmigter Heimantrag gilt für die komplette Ausbildungszeit bzw. mindestens für ein Schuljahr.

Umschüler mit einem Umschulungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen. Ihnen kann zwar ein Heimplatz vermittelt werden, die Rechnung für den Heimplatz müssen Sie jedoch selbst bezahlen. Wegen einer evtl. Kostenerstattung können sich die Umschüler an den Träger der Umschulungsmaßnahme (z.B. die Agentur für Arbeit) wenden.

Berufsschüler/-innen mit außerbayerischem Ausbildungsort bezahlen die anfallenden Unterbringungskosten direkt im Heim (Selbstzahler). Bei der zuständigen Stelle der Bezirksregierung des außerbayerischen Bundeslandes können Selbstzahler einen Zuschuss zu den angefallenen Kosten beantragen.

Jeweils Donnerstag vor Blockbeginn erfahren die Schüler/-innen auf der Homepage oder per telefonischer Nachfrage im Sekretariat ihrer Schule in welchem Wohnheim Sie untergebracht sind. Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem ganz bestimmten Wohnheim haben sie nicht. Eine Sonntagsanreise ist möglich. Ist der Schüler/in minderjährig, so obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten.

Die Kosten für die Heimunterbringung und Verpflegung für berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Schüler/-innen tragen anteilig der Freistaat Bayern, Ihre Heimatgemeinde und die Stadt Nürnberg. Für den Schüler / die Schülerin verbleibt ein Eigenanteil an den Verpflegungskosten von z.Zt. 5,10 € je Verpflegungstag. Dieser Betrag muss zu Beginn eines jeden Unterrichtsblockes im Heim direkt bezahlt werden.

In den von der Stadt Nürnberg angemieteten Wohnheimen muss sich an die jeweilige Hausordnung gehalten werden!
Bei groben Verstößen muss der Schüler / die Schülerin mit dem generellen Ausschluss von der Heimunterbringung rechnen.

Bei weiteren Fragen:

Amt für Berufliche Schulen

Äußere Bayreuther Str. 8

90491 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31- 8716

Telefax 09 11 / 2 31- 8702

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