Monopoly Häuschen auf handgezeichnetem Plan

Stadtplanungsamt Nürnberg

Abwägungsgebot

"Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen" (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch).

D.h. der Planungsträger muss seinen Abwägungsspielraum erkennen, die Belange berücksichtigen, die nach Lage der Dinge relevant sind, ihre Bedeutung nicht verkennen und sie so gewichten und gegeneinander abwägen, wie es objektiv vertretbar ist. Nur von der Planung allenfalls geringfügig betroffene Belange können bei der Abwägung außer Betracht bleiben.