Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

Ziel und Zweck

Entwicklungsmaßnahmen können für umfassende städtebauliche Aufgaben eingesetzt werden. Sie sind vor allem dafür geeignet, Grundstücke für eine zügige Bebauung zu mobilisieren und die Entwicklungskosten zu finanzieren. Die Regelungen der §§ 165 bis 171 Baugesetzbuch über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen dienen insbesondere
der mittelfristigen Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten,
der Errichtung von Gemeinbedarfs und Folgeeinrichtungen und
der Wiedernutzung brachliegender Flächen (z. B. Konversion von Militär- oder Bahnflächen oder von Industrie und Gewerbebrachen).

Grundsätzlich wird die Gemeinde die Grundstücke im Entwicklungsbereich freihändig erwerben oder notfalls durch Enteignung beschaffen, soweit dies für die Durchführung unerlässlich ist. Nach der vollständigen Grundstücksneuordnung, der Erschließung und sonstigen Vorbereitung für eine Neubebauung hat sie die neugeordneten erworbenen Grundstücke an die früheren Eigentümer und an andere Bauwillige zu veräußern, soweit diese nicht von ihr selbst benötigt werden. Dadurch kann eine koordinierte und zielgerichtete Entwicklung sowie die Umsetzung städtebaulicher Zielvorstellungen in einem absehbaren Zeitraum sichergestellt werden.

Kommunale Satzung

Entwicklungsmaßnahmen werden durch Gemeindesatzung förmlich festgelegt. Sie können sowohl der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region als auch vor allem der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Gemeinden dienen. Entsprechend werden sie nach Inhalt und Größe auf die jeweiligen kommunalen Bedürfnisse zugeschnitten.
Da das Wohl der Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme erfordern muss, hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs im Einzelfall zu prüfen, ob sie ihre städtebaulichen Vorstellungen nicht auch mit anderen Mitteln des Städtebaurechts, z. B. der Umlegung oder durch städtebauliche Verträge (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) erreichen kann, ob also die Anwendung des Instruments der Entwicklungsmaßnahme tatsächlich erforderlich ist.

Diese so genannten Vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB werden derzeit für zwei Gebiete, die für eine Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in Frage kommen, durchgeführt.


Eingeleitete Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Nürnberg

STEM Branntweinmonopolverwaltung

STEM Marienberg


Stadt Nürnberg – Stadtplanungsamt


Thema Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

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