Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können durch Befreiungen zugelassen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Plans im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
