Im Rahmen der Bauleitplanung wird bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange abschließend über die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft entschieden. Die fachliche Bestimmung, was ein Eingriff in Natur und Landschaft ist, regeln die Naturschutzgesetze.
Ein Vorhabenträger ist zum Ausgleich von Eingriffen verpflichtet. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können am Ort des Eingriffes als auch an anderer geeigneter Stelle durch Festsetzungen im Bebauungsplan, durch Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag oder durch geeignete Maßnahmen auf von der Stadt bereitgestellten Flächen erfolgen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe in der Vergangenheit bereits erfolgt sind oder zulässig waren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist in der Umweltprüfung integriert.
