Die nach den Fachplanungsgesetzen (z.B.: Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz) durchzuführenden Planfeststellungsverfahren dienen der Planung und Entscheidung über die Zulassung eines konkreten Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen etc., nicht mehr erforderlich.
Die Planfeststellung wird einer Fachplanung zugeordnet, d.h. sie hat jeweils die Planung und Errichtung eines konkreten Objektes zum Gegenstand.
Das Verfahren wird durch den Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Behörde abgeschlossen, dem ein Anhörungsverfahren der betroffenen Behörden, Gemeinden und Bürger voraus läuft. Der Planfeststellungsbeschluss ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Gegensatz zum Bebauungsplan, der als Satzung erlassen wird.
Planfeststellungsbeschlüsse sind in der Bauleitplanung nachrichtlich zu übernehmen bzw. zu vermerken.
