Bauleitpläne sind von der Gemeinde in Eigenverantwortung aufzustellen. Die Planungshoheit der Gemeinde geht aus dem in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hervor. Nach Art. 83 der Bayerischen Verfassung fällt die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, deshalb unterliegt die Gemeinde bei der Bauleitplanung lediglich der kommunalrechtlichen Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierung.
