Im Baugesetzbuch wird der Begriff nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen verwendet. Wurde die öffentliche Auslegung durchgeführt und sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt worden, spricht man von formeller Planreife. Ist die Planung darüber hinaus inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten, dass hinreichend voraussehbar ist, dass sie in dieser Form als Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden wird, liegt auch die materielle Planreife vor. Bei formeller und materieller Planreife ist ein der Planung entsprechendes Vorhaben zulässig, wenn der Antragsteller eines Bauantrages die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.
