Gemäß § 50 BImSchG müssen bei raumbedeutsamen Planungen Gebiete einander so zugeordnet werden, dass der Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen) sichergestellt wird (Trennungsprinzip). Welche Möglichkeiten es dahingehend gibt, ist in der Prüfung von Planungsvarianten abzuklären.
