§ 29 Baugesetzbuch definiert den Begriff des Vorhabens im Bauplanungsrecht. Demnach ist die planungsrechtliche Zulässigkeit bei Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten mittels Bauantrag zu prüfen. Die bauliche Anlage im Sinne des § 29 muss allerdings eine boden- oder planungsrechtliche Relevanz besitzen.
