Veränderungssperre ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und im Amtsblatt bekannt gemacht worden, kann die Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung mit dem Inhalt beschließen, dass erstens Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und zweitens erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern der Bebauungsplan nicht vorher rechtsverbindlich wurde; Zeiten einer Zurückstellung des Baugesuches sind hierauf anzurechnen. Die Sperre kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Im Baugesetzbuch sind darübe
