Diskriminierung hat viele Gesichter. Sie geschieht im Alltag und im Beruf, in der Nachbarschaft, auf offener Straße, in der Betreuungs- oder Ausbildungsstätte, im Geschäftsleben, beim Einkauf, bei der Wohnungssuche, am Arbeitsplatz, beim Gaststättenbesuch oder im Urlaub. Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung finden nicht nur im direkten Kontakt statt, sondern auch durch praktische Auswirkung getroffener Regelungen und Verfahren (indirekte Diskriminierung) oder gewollte Unterscheidung in Regelungen und Verfahren (strukturelle Diskriminierung).
Wenn Sie selbst von Diskriminierung betroffen sind oder Diskriminierung beobachtet haben, können Sie sich bei uns kostenfrei und vertraulich beraten lassen.
Wir informieren darüber hinaus in Workshops, Seminaren oder Vorträgen zum Thema Diskriminierung, zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und wie diese Rechte eingefordert werden können. Sie haben Fragen, kontaktieren Sie uns gerne.
Sie wollen sich beraten lassen?
Sie haben Diskriminierung erlebt oder beobachtet und wollen sich beraten lassen?
Unsere telefonischen Beratungszeiten sind: Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr
Für persönliche Termine bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich.
ACHTUNG - Wir sind ausschließlich für Nürnberg zuständig.
Bundesweite Anfrage können wir nicht bearbeiten. Hier wenden Sie sich bitte an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine Benachteiligung aufgrund eines rechtlich geschützten Diskriminierungsmerkmals ohne eine sachliche Rechtfertigung.
Der Diskriminierungsschutz ist jedoch in weiteren Gesetzen verankert, die ein rechtliches Vorgehen ermöglichen. Nähere Einzelheiten können wir Ihnen im Beratungsgespräch erläutern.
Welche Merkmale sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt?
Das AGG schütz vor einer Diskriminierung aus nachfolgenden Gründen:
• Ethnische Herkunft oder rassistische Zuschreibungen • Geschlecht • Religion oder Weltanschauung • Behinderung • Alter • Sexuelle Identität
In welchen Lebensbereichen gilt das AGG?
Das AGG schützt vor Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei Geschäften des täglichen Lebens sog. Alltagsgeschäfte, wie z.B. auf dem Wohnungsmarkt, beim Einkaufen, Bankkontoeröffnungen, Taxifahrten, Bus- und Bahnfahrten, Restaurantbesuche, Diskothekenbesuche.
Im Arbeitsleben gilt das Diskriminierungsverbot in allen Phasen des Arbeitslebens. D.h. von der Bewerbung, Beförderung bis zur Kündigung. Auch unter Kolleginnen und Kollegen gilt das Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, so dass er gegen die Diskriminierung vorgehen muss, wenn er davon erfährt.
Was bedeutet sachliche Rechtfertigung?
Ungleichbehandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Sachliche Rechtfertigungsgründe sind in §§ 5, 8 – 10 und § 20 AGG geregelt.
Positive Maßnahmen (§ 5 AGG) sind beispielsweise gezielte Fördermaßnahmen für bestimmte Personengruppen, um Benachteiligungen abzubauen oder unterrepräsentierte Personengruppen zu fördern. Das Ziel ist, bestehende Nachteile auszugleichen oder zu verhindern und gezielt Vielfalt zu fördern. Die Förderung von Frauen im Stellenbesetzungsverfahren ist zulässig.
Die unterschiedliche Behandlung ist auch dann zulässig, wenn ein gefordertes Kriterium für eine Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (§ 8 AGG) darstellt.
Vergünstigungen für Schüler-/ Studenten- / Seniorentickets im öffentlichen Nahverkehr, Preisrabatte für Schüler / Studenten oder gesonderte Öffnungszeiten für Frauen in Schwimmbädern bzw. Saunen sind zulässig (§ 20 AGG).
Was sollte ich beachten, wenn ich mich rechtlich gegen Diskriminierung wehren möchte?
Sie sollten die Frist von 2 Monaten beachten. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Ansprüche schriftlich geltend machen.
Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll und dokumentieren darin die wichtigsten Informationen zum Vorfall.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat eine Vorlage für ein Gedächtnisprotokoll mit den wesentlichen Inhalten zur Verfügung gestellt.
Die Vorlage finden Sie
hier
<https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.2_Ged%c3%a4chtnisprotokoll.pdf>
Wer kann sich an die Beauftragte für Diskriminierungsfragen der Stadt Nürnberg wenden?
Alle, die sich diskriminiert fühlen oder Diskriminierungen beobachtet haben.
Beispiele: • Betroffene Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg • Für Diskriminierungsereignisse, die in Nürnberg stattgefunden haben - unabhängig vom Wohnsitz der Betroffenen • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung
Workshops, Vorträge und Prävention: Auch bei Fragen zum AGG, zum Thema Diskriminierung im Allgemeinen oder bei Fragen zur Prävention können Sie sich gerne melden.
Ist die Beratung kostenlos? Die Beratung erfolgt kostenfrei und vertraulich, wir unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Wir handeln nur, wenn Sie uns den Auftrag dazu erteilen.
Was kann die Beratungsstelle tun? • Wir nehmen eine Einschätzung Ihres Falles vor, • bieten Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), • prüfen Lösungsmöglichkeiten, • vermitteln gegebenenfalls an spezialisierte Stellen, • oder holen Stellungnahmen ein. • Wir bieten zusätzlich die Möglichkeit einer Mediation.
Kann ich auch anonym bleiben? Das Beratungsgespräch kann auf Wunsch anonym erfolgen.
Können Sie mich vor einem Gericht vertreten? Eine gerichtliche Vertretung dürfen wir nicht leisten.
Schutz vor Diskriminierung im Zusammenhang mit Corona
Darf der Zutritt ohne Maske verweigert werden?
Nach § 1 Abs. 2 der 12. Bayersichen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Menschen, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, (…) von der Trageverpflichtung befreit“.
Das heißt, Menschen die darunter fallen, dürfen nicht vom Zugang zu Leistungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden.
Der Verweis auf das Hausrecht eines Ladeninhabers findet unter anderem seine Grenze, wenn gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wird. Ein Verstoß gegen das AGG kann zudem einen Anspruch auf Unterlassen künftiger Benachteiligung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder finanziellen Entschädigungen zur Folge haben. Nach § 19 Absatz 1 AGG ist eine Benachteiligung, wie die Verweigerung des Zutritts wegen Behinderung, beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder Bekleidungsgeschäft, bei einem Gaststättenbesuch oder bei der Nutzung von Bahn und öffentlichem Personennahverkehr oder auch beim Besuch eines Museums, nicht erlaubt.
Gründe das Hausrecht anzuwenden können beispielweise sein, dass das Personal zur Risikogruppe gehört und nicht für die Sicherheit des Personals gesorgt werden kann oder kein ausreichender Mindestabstand gewährleistet werden kann.
Wie kann in Konfliktfällen vorgegangen werden?
Diesen Konflikten kann durch eine Sensibilisierung des Personals bezüglich der Ausnahemregelung vorgebeugt werden. Es gibt eine Vielzahl von Beispielen aus der Praxis, die zeigen, dass beispielsweise Ladengeschäfte, Gastronomien oder Museen sowohl ihrer Verpflichtung die Maskenpflicht durchzusetzen als auch ihrer Verpflichtung, begründete Ausnahmen hiervon zuzulassen, nachkommen, indem sie zum Beispiel Plakate am Eingang anbringen, die die Verpflichtung, wie auch die Ausnahmen eindeutig aufzeigen. Empfehlenswert ist ebenfalls, mit der Security, dem Empfangspersonal oder anderen Verantwortlichen ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit der Ausnahmeregelung zu besprechen.
Achtung: Es ist nicht zulässig, Personen die von der Maskenpflicht befreit sind zu stigmatisieren, indem sie bspw. durch das Tragen von Abzeichen, Schildern oder Gesichtsvisieren als „Maskenbefreite“ für andere Kund*innen kenntlich gemacht werden.
Wem muss ich die ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Maskenbefreiung vorlegen?
Dieser Punkt ist nicht eindeutig geregelt. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Befreiung hiervon stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis. Grundsätzlich muss die Person, die sich auf eine gesetzliche Ausnahme beruft, durch entsprechende Dokumente oder andere geeignete Nachweise das Vorliegen der Ausnahme glaubhaft machen. Daraus folgt, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen befreit sind, dies gegenüber den Ordnungsbehörden aber auch gegenüber der Vertretung von Ladengeschäften glaubhaft machen müssen, sofern sie die betreffende Örtlichkeit betreten möchten oder dort von Personal angesprochen werden. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht vor, dass diese Glaubhaftmachung durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgt.
Achtung: Informationen zur Gesundheit und Erkrankungen eines Menschen stellen sensible persönliche Daten dar, entsprechend wird um Vertraulichkeit und sensiblen Umgang damit gebeten.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich trotz gültigem Attest Diskriminierung erfahre?
Wir empfehlen, bei akuten Problemen zunächst das Gespräch mit Leitungspersonal zu suchen und diese auf die gesetzlich festgelegten Ausnahmen der Maskenpflicht aufmerksam zu machen.
Darüber hinaus können Sie sich in Fällen besonders schwerwiegender Diskriminierungen an den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen der bayerischen Staatsregierung wenden oder aber an die kommunale Antidiskriminierungsstelle.
In Nürnberg darf niemandem wegen seiner ethnischen Herkunft oder anderen diskriminierenden Gründen der Besuch einer Gaststätte, einer Diskothek oder eines Fitnessstudios verweigert werden.
Hinweis in der Gaststättenerlaubnis
Jede Gaststättenerlaubnis enthält seit 2010 diesen Hinweis: „Diskriminierung und Rassismus sind mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht zu vereinbaren. Wer Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ungerechtfertigt benachteiligt, verletzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. So darf der Besuch und die Bedienung in einer Gaststätte oder Diskothek nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich nicht wegen der ethnischen Herkunft des Gastes oder aus sonstigen diskriminierenden Gründen verweigert oder eingeschränkt werden. Derartige Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen und auch die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit des Betreibers in Frage stellen.“
Betreiberinnen und Betreiber von lediglich anzeigepflichtigen Gewerben erhalten vom Ordnungsamt der Stadt eine Informationsschrift, die an einen diskriminierungsfreien Gewerbebetrieb appelliert und auf die möglichen Konsequenzen von Diskriminierung hinweist. Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken und die Handwerkskammer für Mittelfranken unterstützen den Appell ebenfalls durch Information und Aufklärung.
Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt - Leitlinien der Wohnungswirtschaft
Das in allen empirischen Befunden am zweithäufigsten aufgeführte Diskriminierungsfeld ist der Wohnungsmarkt. Das betrifft die Wohnungssuche an sich, aber auch die Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft als Lebenswelt. Am 8. Juli 2010 haben deshalb 22 Vorstände und Geschäftsführer der größten Immobilienfirmen im Nürnberger Raum die von Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly vorgelegten „Leitlinien und Verhaltenskodices der Stadt Nürnberg und der Nürnberger Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zur Vermietung und zum Verkauf von Wohnraum“ feierlich unterzeichnet.
Selbstverpflichtung der Wohnungswirtschaft
Darin verpflichten sich die Unterzeichner, bei Vermittlung, Vermietung oder Verkauf von Wohnungen, Menschen ohne Vorurteile bei der Auswahl zu berücksichtigen. Menschen mit unterschiedlichen Wohn- und Lebensweisen sollen unterstützt werden, damit sie Formen des Zusammenlebens finden, bei denen sie auf Mentalität, Kultur und Sprache wechselseitig Rücksicht nehmen. Auf die Lebensgewohnheiten der bereits ansässigen Bewohner soll eingegangen werden. Die städtischen Dienststellen unterstützen die Leitlinien beispielsweise durch Schaffung von Anlaufstellen für Ratsuchende bis hin zum Angebot interkultureller Mediation bei Konflikten.
Leitlinien und Verhaltenkodices
</imperia/md/menschenrechte/dokumente/antidiskriminierung/leitlinien_verhaltenskodices_wohnen.pdf>(PDF, 32 KB)
Beauftragte für Diskriminierungsfragen, Stadt Nürnberg