Ausländische Fahrerlaubnis aus EU-Staaten oder EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)

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Mit Fahrerlaubnissen aus EU- oder EWR-Staaten, die zeitlich unbefristet erteilt wurden, dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist generell nicht vorgeschrieben, jedoch gelten Ausnahmen für die C- und D-Klassen


Umschreibung mit Verlängerung

Mit befristeten EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate nach Ersteinreise in Deutschland geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der Bundesrepublik Inhaber diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Befristete EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die VOR dem 27.12.2016 erstmalig erteilt wurden, dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate nach der Ersteinreise genutzt werden.

Befristete EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E, die NACH dem 27.12.2016 erstmalig erteilt wurden, sind trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur für 5 Jahre gütlig bzw. dürfen nach Ablauf der Frist nur noch für 6 Monate nach der Ersteinreise genutzt werden.

Bei einer Antragstellung zur Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis auf den deutschen Führerschein muss der ausländische Führerschein bei der Führerscheinstelle abgegeben werden.

Benötigte Unterlagen (im Original vorzulegen):

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Nationalen Führerschein
  • Eventuell Übersetzung des nationalen Führerscheins mit Klassifizierung (ADAC oder öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer)
  • Ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung
  • Bestätigung über die erste Anmeldung in der BRD mit Angabe der Zuzugswohnung aus dem Ausland

Gebühren

Gebühren ohne Probezeit

Bei Festsetzung einer Probezeit

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich

zzgl. Führungszeugnis


Gleichzeitige Verlängerung von C-Klassen

zusätzlich:

  • Nachweis des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV durch ein Zeugnis eines Augenarztes oder einer Bescheinigung eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners – nicht älter als 2 Jahre
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck - nicht älter als 1 Jahr
  • Gegebenenfalls Nachweis über abgelegte Grundqualifikation (IHK) bzw. der 5 Module

Hier können Sie Ihren Termin buchen:

Gebühren

Gebühren ohne Probezeit

Beantragung der Fahrerqualifizierungsnachweis-Karte (FQN/ Schlüsselzahl 95)

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich

zzgl. Führungszeugnis


Gleichzeitige Verlängerung von D-Klassen

zusätzlich:

  • Nachweis des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV durch ein Zeugnis eines Augenarztes oder einer Bescheinigung eines Betriebs-/ Arbeitsmediziners – nicht älter als 2 Jahre
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung durch ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck bis zum vollendeten 50. Lebensjahr - nicht älter als 1 Jahr
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet, wenn die Geltungsdauer über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann
  • Gegebenenfalls Nachweis über abgelegte Grundqualifikation (IHK) bzw. der 5 Module

Hier können Sie Ihren Termin buchen:

Gebühren

Gebühren ohne Probezeit

Führungszeugnis

Beantragung der Fahrerqualifizierungsnachweis-Karte (FQN/Schlüsselzahl 95)

Bei anlassbezogener Begutachtung zusätzlich


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Führerscheinstelle

Hirschelgasse 32

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-0

Telefax 09 11 / 2 31-32 81

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Terminvereinbarung

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