Inhalte und Ziele einer saP

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird ermittelt, ob:
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Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 für entsprechend geschützte Arten einschlägig sind. Diese sogenannten Verbotstatbestände beinhalten bei den Tieren ein Tötungs- und Verletzungsverbot, ein Störungsverbot für bestimmte Zeiten (z.B. Brutzeiten oder Winterruhe) und ein Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Bäumen und Baumhöhlen).
Bei den Pflanzen besteht ein Verbot zur Entnahme, Beschädigung und Zerstörung.
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sich der Erhaltungszustand einer geschützten Art durch ein Vorhaben trotz Kompensationsmaßnahmen verschlechtert.
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ggf. vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) und / oder Vermeidungsmaßnahmen notwendig sind; diese werden in der saP direkt vorgeschlagen und ausgearbeitet.
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naturschutzfachliche Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
Hinweise zu den Grundlagen einer speziellenartenschutzrechtlichen Prüfung und den Anforderungen in Nürnberg finden Sie unter Mehr zum Thema
- Oberste Baubehörde (OBB): Hinweise
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Internet-Arbeitshilfe zur saP
- Hinweise zur saP </imperia/md/umweltamt/dokumente/tiere_pflanzen/hinweise_zur_sap_in_nuernberg.pdf> (PDF, 80 KB)
- Mindestanforderungen an ein saP-Gutachten in Nürnberg </imperia/md/umweltamt/dokumente/2019-01-19_mindestanforderungen_artenschutz_sap_gutachten.pdf> (PDF, 314 KB)