Berufsqualifikationen anerkennen lassen

Sie möchten in Deutschland als Fachkraft arbeiten? Der in Ihrem Herkunftsland erworbene Berufsabschluss ist aber noch nicht als gleichwertig anerkannt? Oder die Berufsausübungserlaubnis wurde noch nicht erteilt?
Zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis kann schon vor der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Zu den Informationen für:


Bitte beachten Sie

Für die Einreise zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Dieses Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, um die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen zu ermöglichen.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen: Die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle muss festgestellt haben, welche Defizite einer Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im Weg stehen. Außerdem muss die zuständige Stelle benennen, welche Qualifizierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um diese Defizite zu beseitigen. Sie stellt hierzu in einem Bescheid fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Gleiches gilt für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis für einen im Inland reglementierten Beruf.
Der Aufenthaltstitel kann auch zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller parallel zur Nachqualifizierung im anzuerkennenden Beruf beschäftigt ist. Dazu muss ein konkretes Stellenangebot vorliegen. Außerdem muss sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Ausgleichen der von der zuständigen Stelle benannten Defizite innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu ermöglichen.

Der Aufenthaltstitel kann auch nur zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt werden. Diese Regelung umfasst Prüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit, zur Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis oder zum Führen einer Berufsbezeichnung. Dies schließt sprachliche und fachsprachliche Prüfungen ein und ermöglicht das Ablegen mehrerer Prüfungen.
Beachten Sie bitte, dass sich die Verfahren und Voraussetzungen zwischen den einzelnen Berufen unterscheiden. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erhalten Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung:

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Zur Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig, falls es sich um eine überwiegend betriebliche Qualifizierungsmaßnahme handelt.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse:

  • Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zuständigen Stelle
  • Die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme muss geeignet sein, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen
  • Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Der Aufenthaltstitel wird für maximal zwei Jahre erteilt und berechtigt neben der Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme zu einer von dieser Maßnahme unabhängigen Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden.
Der Aufenthaltstitel kann für maximal drei Jahre erteilt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme über Vermittlungsabsprachen der Arbeitsagentur und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde.
Wenn der Aufenthaltstitel ausschließlich zur Ablegung von Prüfungen erteilt wird, ist die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.


Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach zum Aufenthaltstitel

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1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registristren

Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.

2. Schritt: Aufenthaltstitel online beantragen

Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Lichtbildseite Ihres gültigen Passes
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts
  • Nachweis über die Art der Bildungsmaßnahme
  • Nachweis über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Arbeitsplatzsuche nach der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation

Wenn Sie nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder nach der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis noch auf Stellensuche sind, können Sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für maximal zwölf Monate erhalten. In diesem Zeitraum dürfen Sie ohne Einschränkungen arbeiten.


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2. Schritt: Aufenthaltstitel online beantragen

Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Lichtbildseite aus Pass oder Identitätsdokument
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts
  • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.

Hilfe von A-Z

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