Flucht und Asyl

Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erteilt werden. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer können bei guter und nachhaltiger Integration eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Humanitäre Gründe

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt.

Während des Asylverfahrens wird Ihnen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Asylverfahrens einen Bescheid, aus dem die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag hervorgeht. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Aus folgenden Gründen wird ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt:

  • Anerkennung als Asylberechtigter
  • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Zuerkennung von subsidiärem Schutz

Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, kann dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das BAMF im Bescheid ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat.

Die Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen wird für drei Jahre erteilt und verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis von subsidiär Schutzberechtigten wird zunächst für ein Jahr erteilt und dann jeweils für zwei Jahre verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, wird für mindestens ein Jahr erteilt und verlängert, solange das Ausreisehindernis weiterhin besteht.

Die Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sowie von subsidiär Schutzberechtigten berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.


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Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Gültiger Pass, soweit vorliegend
  • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Völkerrechtliche oder politische Gründe

Ausländern wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern aus völkerrechtlichen Gründen, im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden oder bei besonders gelagerten politischen Interessen eine Aufnahmezusage erteilt.
Diese Entscheidung wird bereits vor Einreise durch Erlass eines Aufnahmebescheids getroffen. Die Einreise erfolgt dann mit Visum.
Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis sowie die Beschränkungen hinsichtlich Berufstätigkeit oder Wohnsitznahme richten sich nach dem jeweiligen Aufnahmebescheid.


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Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Gültiger Pass, soweit vorliegend
  • Aufnahmebescheid

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte und gut integrierte Geduldete

Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, deren Abschiebung aber ausgesetzt wird, da die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Duldung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können qualifizierte und gut integrierte Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung:

Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, die der beruflichen Qualifikation entspricht.

Die Grundvoraussetzung dafür ist:

  • abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums oder
  • anerkannter ausländischer Hochschulabschluss und Ausübung einer angemessenen Beschäftigung seit zwei Jahren oder
  • seit drei Jahren ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt

Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • gültiger Pass
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • kein Ausweisungsinteresse vonseiten der deutschen Behörden

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal drei Jahre erteilt und verlängert. Die Dauer ist abhängig von der Gültigkeit des Arbeitsvertrags.


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  • gültiger Pass,
  • Nachweis über den Lebensunterhalt
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulabschluss
  • Arbeitsvertrag
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit (Link zu Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende

Die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis:

  • seit vier Jahren ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt
  • erfolgreicher Schulbesuch seit vier Jahren oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss
  • Antragstellung vor dem 21. Geburtstag
  • gute Integrationsprognose aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland

Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • gültiger Pass
  • Sicherung des Lebensunterhalts, sofern keine Ausbildung oder Studium absolviert wird
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • kein Ausweisungsinteresse vonseiten der deutschen Behörden

Die Aufenthaltserlaubnis wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren erteilt und verlängert und berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist unter anderem abhängig von der Dauer des Schulbesuchs, der Ausbildung oder des Studiums.


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  • gültiger Pass
  • Schulzeugnisse
  • gegebenenfalls Nachweis über Schulabschluss oder abgeschlossene Berufsausbildung
  • Nachweis über den Lebensunterhalt oder Nachweis über Ausbildung oder Studium

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Geduldete

Die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen Personenkreis sind:

  • seit acht Jahren ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt (sechs Jahre für (unverheiratete) Minderjährige)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (entsprechend den Inhalten des Orientierungskurses, Test „Leben in Deutschland“)

Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • gültiger Pass
  • geklärte Identität & Staatsangehörigkeit
  • kein Ausweisungsinteresse vonseiten der deutschen Behörden

Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert und berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Die Dauer ist unter anderem abhängig von der Gültigkeit des Arbeitsvertrags.


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  • gültiger Pass
  • Nachweis über den Lebensunterhalt
  • Nachweis über Sprachkenntnisse
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

Welche Unterlagen wir darüber hinaus benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.


Außerdem interessant

Ich bin im Besitz einer Duldung. Was bedeutet das?

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel.

Geduldete Ausländerinnen und Ausländer besitzen kein Aufenthaltsrecht für Deutschland und sind grundsätzlich ausreisepflichtig. Diese Ausreisepflicht wird aber aus bestimmten Gründen (beispielsweise Zusammenleben mit Familienangehörigen oder Reiseunfähigkeit) momentan nicht durchgesetzt. Die Abschiebung wurde daher vorübergehend ausgesetzt.
Die Verpflichtungen nach Aufenthaltsgesetz, wie die Passpflicht, gelten auch für Geduldete.

Weitere Informationen zur Ausstellung und Erneuerung Ihrer Duldung erhalten Sie hier:

Wie kann ich einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten?

Ausländerinnen und Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt wurden oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Der Reiseausweis wird im Rahmen der Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Ausländer, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, können keinen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten.

Wie kann ich einen Reiseausweis für Ausländer erhalten?

Ein Reiseausweis für Ausländer darf nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

Der Grund: Die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch eine deutsche Behörde bedeutet völkerrechtlich einen Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates.
Als Passersatzpapier darf der Reiseausweis für Ausländer nur dann ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Falls Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, müssen Sie sich zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftslandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Auch für Personen, die subsidiär schutzberechtigt sind oder für die ein Abschiebeverbot festgestellt wurde, ist die Beschaffung eines Nationalpasses des Herkunftslandes grundsätzlich zumutbar.



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