Das Sühneverfahren nach § 380 Strafprozessordnung (StPO) ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet beim Rechtsamt der Stadt Nürnberg als Vergleichsbehörde der Versuch einer gütlichen Einigung ("Sühneversuch") statt.
Anwendungsbereiche
Das Sühneverfahren findet bei folgenden Privatklagedelikten statt:
Hausfriedensbruch
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs)
Bedrohung
Sachbeschädigung
Ablauf
Bei Privatklagedelikten wird die Staatsanwaltschaft erst auf Grund eines Strafantrags tätig. Sieht sie nach Prüfung das öffentliche Interesse nicht berührt, erhebt sie jedoch keine Anklage. Bürgerinnen und Bürger können dann vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Bestrafung des Kontrahenten klagen. Zuvor müssen sie beim gemeindlichen Vermittlungsamt den "Sühneversuch" absolvieren. Bleibt er erfolglos, wird darüber ein "Sühneversuchszeugnis" erteilt. Dieses muss gemeinsam mit der dann zulässigen "Privatklage" eingereicht werden. Der Sühneversuch ist nur durchzuführen, wenn beide Parteien in Nürnberg wohnen. Trifft dies nicht zu, kann direkt Privatklage erhoben werden.
Die Anberaumung eines Sühnetermins wird von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die antragstellende Partei abhängig gemacht.
Fristen
Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so setzt die Befugnis des Verletzten voraus, dass rechtzeitig (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Strafantrag gestellt wurde. In der Erhebung der Privatklage innerhalb der Dreimonatsfrist liegt gleichzeitig die Antragstellung.