Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Sie können unabhängig von Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung für sonstige Beschäftigungszwecke beantragen.
Es gibt verschiedene Formen dieser Aufenthaltserlaubnis:
sonstige Beschäftigungszwecke
Eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke ist möglich, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorsieht.
Unter die Beschäftigungsverordnung fallen unter anderem Tätigkeiten einer unqualifizierten Beschäftigung, einer Tätigkeit im Personalaustausch, als Au-Pair, im Freiwilligendienst, als Spezialitätenköchin/Spezialitätenkoch oder auch als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer. Alternativ zur Beschäftigungsverordnung kann dies auch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmen.
Hintergrund für eine sogenannte zwischenstaatliche Vereinbarung können bestimmte Freiwilligendienste sein. Dies können der Jugendfreiwilligendienst (JFD), der Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder der Europäische Freiwilligendienst (EFD) sein. Ein Beispiel für den JFD ist das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), ein Beispiel für den EFD sind Tätigkeiten im Rahmen des Erasmus-Programms für Soziales, Kultur, Jugend und Umwelt.
Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (Berufserfahrenenregelung)
Eine Aufenthaltserlaubnis für ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Beschäftigung ist für alle qualifizierten Beschäftigungen im nicht reglementierten Bereich möglich, wenn die Beschäftigungsverordnung dies vorsieht. Nähere Informationen finden Sie hier.
begründete Einzelfälle
Es muss ein öffentliches, insbesondere aber ein regionales, wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis bestehen.
Diese Erteilung kommt vor, wenn in einer bestimmten Region in Deutschland ein Mangel in einem Wirtschaftsbereich besteht und Sie genau diesen Mangel durch Ihre Arbeit beheben können.
Beamtenverhältnisse
Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie als Beamtin/Beamter eingestellt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt und verlängert werden.
Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Berufsausübungserlaubnis
Für bestimmte Berufe ist außerdem eine Erlaubnis zur Berufsausübung erforderlich. Ob das für Ihren Beruf zutrifft, erfahren Sie über den Anerkennungs-Finder.
- Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
- Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
- Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
- weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
- Nachweis über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache
- Qualifikationsnachweise (Ausbildungsabschluss, Studienabschluss, Zeugnisse, Zertifikate, Berufserlaubnis)
- Nachweis über die Au-pair-Tätigkeit oder den Freiwilligendienst
- Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Probelohnabrechnung)
- Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz (bei privater Krankenversicherung bitte das Formular ausfüllen lassen)
- Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)
Weitere Nachweise
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitsvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Zusatzblatt B (Personalaustausch)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Zusatzblatt C (Berufskraftfahrer)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Zusatzblatt D (kontingentierte Beschäftigung)
- Berufsausübungserlaubnis (nur bei reglementierten Berufen, zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpfleger)
- Erklärung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung
- Beschäftigung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung: Nachweis über zweijährige Berufserfahrung (zum Beispiel durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse)
- Mietvertrag
- Wohnraumbestätigung
- Nachweis über Heizkosten
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragen.
- die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot
- Weitere Voraussetzungen können sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben
Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
- Ihnen liegt ein konkretes Jobangebot vor
- Sie können mindestens zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen
- Ihre Berufserfahrung muss Sie für die Beschäftigung ausreichend qualifizieren
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
- Ihre potenzielle Stelle sichert Ihnen ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
- Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss grundsätzlich Ihrer Beschäftigung zustimmen
- Sie können auch einschlägige theoretische Kenntnisse anhand von Schulungen und Prüfungen nachweisen
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Niederlassungserlaubnis für Beamtinnen und Beamte
Wenn Sie im Beamtenverhältnis tätig sind, können Sie als Inhaberin/Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 4 AufenthG nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (wie Studium oder Ausbildung) erteilt wurde
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert
- Sie sind ausreichend krankenversichert
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen
- Sie haben deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
- Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
- Sie haben keine Vorstrafen
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.
