Beschreibung
Keine Dienstleistung der Stadt Nürnberg
Beim Betrieb von Drohnen müssen alle rechtlichen Vorschriften und Verfahren die für den Betrieb solcher Fluggeräte gelten, eingehalten werden. Gesetzlich geregelt sind Drohnenflüge EU-weit einheitlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Ergänzende Bestimmungen enthält die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
In § 21h Absatz 3 LuftVO sind besondere Betriebsbestimmungen für geografische Gebiete festgelegt. Wo solche Gebiete in Deutschland festgelegt sind, können Sie mit Hilfe des Map Tools auf der vom Bundesministerium für Verkehr eingerichteten Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (siehe Weiterführende Informationen) feststellen.
Große Teile des Stadtgebiets von Nürnberg befinden sich in der Kontrollzone für den Flughafen Nürnberg. Für den Drohnenbetrieb innerhalb der Kontrollzone benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ist diese Freigabe allgemein erteilt. Das Verfahren für die Freigabe ist in einer Allgemeinverfügung der DFS geregelt (siehe Weiterführende Informationen).
Bei Fragen zum Drohnenbetrieb können Sie sich an die Landesluftfahrtbehörden in Bayern wenden. Die zugehörige Fachbehörde für Nürnberg ist das Luftamt Nordbayern der Regierung von Mittelfranken.
