Nachdem Sie Ihre Bewerbung um das Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters oder einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin online ausgefüllt haben, erhalten Sie von uns weitere notwendige Unterlagen per Post. Bitte füllen Sie diese aus, unterschreiben Sie die Unterlagen und senden Sie uns die Dokumente mit dem beiliegenden Rückkuvert kostenfrei zurück.
Beschreibung
Die Stadt Nürnberg sucht Bürgerinnen und Bürger, die sich als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter am Verwaltungsgericht Ansbach engagieren möchten.
Das verantwortungsvolle Amt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – im Hinblick auf evtl. mehrstündigen Sitzungsdienst – körperliche Eignung. Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter sind an höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr im Einsatz.
An sonstigen persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Volljährigkeit (Empfohlen ist die Vollendung des 25. Lebensjahres)
- Hauptwohnsitz in Nürnberg
Folgende Personen können n i c h t ehrenamtliche Verwaltungsrichter werden:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.
Ehrenamtliche Richter erhalten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als Entschädigung
- Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
- Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG),
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG),
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)
sowie - Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG).
Das JVEG finden Sie online hier.
