Städtebauliche Verträge

Schrittweise ab 1993 hat es der Gesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich ermöglicht, Lasten städtebaulicher Planungen von den Planungsbegünstigten tragen zu lassen. 
Mit Einführung des § 11 BauGB ab 1998 wird das Instrument des städtebaulichen Vertrages eingesetzt zur angemessenen Beteiligung des Grundstückseigentümers bzw. Planungsbegünstigten an den tatsächlich anfallenden Kosten der Baureifmachung eines Gebietes.
Neben der Anwendung städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB kommen inhaltlich ähnliche Verträge in Form von Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB sowie in Form von Erschließungsverträgen zum Tragen.

Rechtliche Grundlagen

Zusammenarbeit / Kooperationspartner

Stadtplanungsamt

Vollzug der StbV

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