Vorkaufsrechte

Der Stadt Nürnberg steht beim Kauf von Grundstücken im Stadtgebiet Nürnberg unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nachgewiesen ist.

Negativzeugnis

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, erteilt die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg auf Antrag ein Negativzeugnis. Die Anträge werden in aller Regel vom Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Weiterführende Informationen

Zentrale Verwaltung und Schornsteinfegerrecht

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