Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Für eine Änderung des Ehenamens müssen immer beide Ehegatten zusammen zum Termin kommen.
Beschreibung
Wenn die Ehegatten in der Ehe nachträglich doch einen gemeinsamen Namen wünschen, können sie diesen jederzeit während der bestehenden Ehe nachträglich bestimmen. Bestimmt werden können die aktuellen Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Ehegatten. Möglich ist hier auch ein Doppelname für beide Ehegatten oder dass nur ein Ehegatte einen Begleitnamen führt.
Ein Ehegatte, der einen Begleitnamen führt, kann diesen widerrufen, um nur noch den Ehenamen zu führen.
Sofern ein gemeinsamer Name bis zum 30.04.2025 bestimmt wurde, können die Ehegatten diesen gemeinsam widerrufen und neu bestimmen.
- amtliche Ausweisdokumente aller Beteiligten
- bei vorherigen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiger Scheidungsbeschluss/Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
Bei Eheschließung im Inland zusätzlich:
- beglaubigter Eheregisterausdruck (wenn nicht in Nürnberg geheiratet)
Bei Eheschließung in Ausland zusätzlich:
- ausländische Eheurkunde
- beglaubigter Geburtenregisterausdruck (bei Geburt in Deutschland) oder ausländische Geburtsurkunde beider Ehegatten
In manchen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort.
| Beurkundung je Namenserklärung | 30 Euro |
| Bescheinigung über die Namensänderung | 12 Euro |
| neue Eheurkunde | 12 Euro |
| Vorsprache mit Dolmetscher/in | zusätzlich 50 Euro |
Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein.
Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
