Genehmigungsverfahren

Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Dieser Grundsatz galt früher - abgesehen von unbedeutenden baulichen Anlagen - ausnahmslos. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.

Baugenehmigungsverfahren Sonderbauten

Gemäß Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) wird nur noch bei Sonderbauten die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z. B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Krankenhäuser, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Kindergärten und -krippen aller Art, Schulen und Hochschulen.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt.

In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm, z. B. ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht.

Abweichungen von z.B. Abstandsflächen, Brandschutz etc. müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist gem. Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) keine bestimmte Form vorgegeben.

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.

Bauordnungsbehörde

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