Negativzeugnis für Hunde beantragen

Hunde, die in § 1 Abs. 2 Kampfhundeverordnung genannt sind (Kategorie-1-Hunde) dürfen in der Stadt Nürnberg grundsätzlich nicht gehalten werden.

Hunde, die in § 1 Abs. 2 Kampfhundeverordnung genannt sind (Kategorie 2-Hunde) können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen für Hundewesen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Vom Ordnungsamt kann dann ein Negativzeugnis ausgestellt werden. Das Negativzeugnis kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. kein Überlassen an andere Personen, Maulkorb). Ist für einen Hund ein Negativzeugnis ausgestellt worden, gilt er nicht mehr als Kampfhund. 
Beim Wechsel des Hundehalters/der Hundehalterin verfällt das Negativzeugnis und muss neu beantragt werden. 
Für Welpen und junge Hunde, die in § 1 Abs. 2 Kampfhundeverordnung gennannt sind (Kategorie-2-Hunde), wird ein befristetes Negativzeugnis ausgestellt. Das Gutachten eines Sachverständigen für das Hundewesen muss erst bis spätestens Ende des 18. Lebensmonats des Hundes beim Ordnungsamt vorgelegt werden.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Ordnungsamt

Erlaubnis für Gefährliche Tiere und Hunde

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