Parkausweis für besondere Gruppen

Zusätzlich zu den Parkausweisen für die EU gibt es seit August 2009 deutschlandweit gültige Parkausweise für weitere Personengruppen. 

Diese Ausweise können beantragt werden von:

  • Schwerbehinderten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 60 % aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa aufweisen.
  • Schwerbehinderten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 70 % aufgrund künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung aufweisen.

Soweit in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, können Besitzer des Ausweises in folgenden Bereichen parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer
  • auf Kurzzeitparkplätzen (Parkscheibenregelung) über die zugelassene Höchstparkdauer hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be-und Entladen freigegeben ist, während der Lieferzeit
  • an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit der Durchgangsverkehr nicht behindert wird

Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Höchstparkdauer 24 Stunden.

Hinweis: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen!

Erforderliche Unterlagen

Bearbeitungsdauer

SÖR

Ausnahmegenehmigungen, Umzugsanträge, Handwerker- und Sozialdienstausweise, Sonderregelungen

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