Nuernberg, 26. September 2008: Kettensteg

Servicebetrieb Öffentlicher Raum

Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis)

Allgemeine Informationen

Erfüllt ein Antragsteller trotz einer Behinderung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Parkausweises für Behinderte (blauer Parkausweis), so kann bei bestimmten Erkrankungen ein orangefarbener Parkausweis beantragt werden. Dieser Parkausweis gewährt Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Er gilt deutschlandweit.

Wer kann den "orangen Parkausweis" erhalten?

Folgende Voraussetzungen müssen zutreffen

Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 aufgrund folgender Erkrankungen:

  • Morbus Crohn
  • Colitis ulcerosa
  • Funktionsverlust des Afterschließmuskels
  • Darmtumor

Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 aufgrund folgender Erkrankungen:

  • funktionelle Störungen des Darms, z.B. künstlicher Darmausgang, Morbus Crohn oder Darmtumor
  • funktionelle Störungen der Harnableitung z.B. künstliche Harnableitung, Harninkontinenz oder Blasentumor

Es müssen Störungen des Darms und der Harnableitung gleichzeitig vorliegen. Zusammen müssen sie einen Grad der Behinderung von min. 70 ergeben.

Bitte beachten Sie:

Sollten die genannten Voraussetzungen nicht auf Sie zutreffen, so kann kein Antrag gestellt werden.

FAQs

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt - soweit in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht - zum Parken:

- im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden, im Zonenhaltverbot mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer,
- auf Kurzzeitparkplätzen (Parkscheibenregelung) über die zugelassene Höchstparkdauer hinaus,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist, während der Lieferzeit,
- an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Höchstparkdauer 24 Stunden.

Die Parkerlaubnis gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.

Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z. B. auf dem Armaturenbrett).

Die Parkerleichterung wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises erteilt, längstens jedoch für fünf Jahre.

Es fallen keine Gebühren für den Parkausweis an.

Bitte melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, dort erhalten Sie eine sogenannte Verlustanzeige. Mit dieser Verlustanzeige melden Sie sich bitte bei uns, dann können wir einen neuen Ausweis ausstellen.

Antragstellung: persönlich bei SÖR oder per Post.

Bitte beachten Sie die aktuell längeren Bearbeitungszeiten

Anträge müssen spätestens sechs Wochen im Voraus gestellt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation ist es leider nicht möglich, alle Fälle kurzfristig zu bearbeiten.

Für Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können wir leider keine rechtzeitige Bearbeitung garantieren. Wir bitten um Verständnis.

Der Antrag für den Parkausweis kann bei SÖR, Abteilung Straßen- und Verkehrsrecht, gestellt oder per Post zugesandt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis (bei Beantragung per Post: Kopie von Vorderseite und Rückseite),
  • Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales,
  • eine vom Zentrum Bayern Familie und Soziales ausgestellte Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über die o.g. Voraussetzung/en,
  • ausgefüllter Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen
  • Bei Antragsstellung durch eine Vertreterin / einen Vertreter ist ein Betreuerausweis oder eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Bei Beantragung per Post reicht eine Kopie der Ausweise bzw. des Bescheides. Bei persönlicher Vorsprache werden die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis in der Regel sofort von SÖR ausgestellt und können mitgenommen werden. Wenn der Antrag von einer bevollmächtigten Person eingereicht wird, bitte schriftliche Vollmacht nicht vergessen.

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