Folgende Voraussetzung müssen erfüllt sein:
- Der schwerbehinderte Mensch ist zwingend darauf angewiesen, sein Fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu parken. Bei Parkplätzen in der Nähe der Wohnung muss das Fahrzeug auf den oder die Behinderte selbst oder auf einen Haushaltsangehörigen zugelassen sein.
- Dem oder der Behinderten stehen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung bzw. diese können nicht mit zumutbaren Mitteln geschaffen oder gemietet werden.
- Der Parkplatz kann an einer Stelle errichtet werden, an der er den Verkehr nicht gefährdet oder behindert.
Die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes kann schriftlich beantragt werden, ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Der Antrag kann aber natürlich auch direkt beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum eingereicht werden.
