Die Beantragung kann nur persönlich oder schriftlich per Post erfolgen.
Beschreibung
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben vor Aufnahme der Tätigkeit diese anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mittels Formblatt.
Betriebe, die die Ausübung dieser Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen angezeigt haben, bedürfen hierfür einer Erlaubnis.
- Führungszeugnis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Versicherungsunterlagen
Die Gebühren für eine Erlaubnis gem. § 54 KrwG (Transport gefährlicher Abfälle) können sich bis auf maximal 5 000 Euro belaufen. Eine genaue Gebührenberechnung können Sie unserer Internetseite unter dem weiterführenden Link entnehmen.
