Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) können Bürger bis 65 Jahre erhalten, die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Bürger, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind. Als nicht erwerbsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. in der Regel länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" kommt fast nur bei alleinstehenden Personen zum Tragen, da bereits eine erwerbsfähige Person (hierunter fallen auch Kinder ab 15 Jahren) in der Bedarfsgemeinschaft ausreicht, um auch für die vorübergehend nicht erwerbsfähige Person einen Leistungsanspruch im SGB II auf Sozialgeld zu begründen
Eine weitere Fallgruppe sind Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern leben. 

Erforderliche Unterlagen

Sozialamt

Wirtschaftliche Hilfen

Postanschrift
URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/cgi-bin/behoerdenwegweiser.pl>